In ihrer Stellungnahme zur Gebührenverordnung fordern die GRÜNEN Basel-Stadt, dass die Lichtverschmutzung verteuert wird, die Gebühren für Erdsonden und nachhaltige Veranstaltungen sinken.

Aufgrund der fortschreitenden Klimakrise und der dringenden Förderung ökologisch nachhaltiger Heizsysteme müssen Erdsonden von den Gebühren befreit werden. Erdsonden sind ein wichtiger Pfeiler einer nachhaltigen Heiz- und Warmwasseraufbereitung und führen somit zur dringend nötigen Dekarbonisierung der Betriebsenergie unseres Gebäudeparks. Dies ist ein übergeordnetes gesamtgesellschaftliches Interesse und daher dem Entgelten der Nutzung des öffentlichen Raumes gegenüber zu stellen.

Auch Lichtverschmutzung ist Allmendnutzung

Umgekehrt beanspruchen Leuchtreklamen die Allmend in der Nacht über Gebühr. Sie stellen durch ihren in der Regel 24 Stunden dauernden Betrieb insbesondere auch für die Fauna eine erhebliche Belastung dar und sind deshalb gesondert und höher zu bepreisen.

Ökologische Veranstaltungen fördern

Ökologisch besonders nachhaltige Veranstaltungen sollen gefördert werden. Wenn diese Konzepte und konkrete Massnahmen zur Senkung der Umweltbelastung vorsehen, soll die Nutzungsgebühr deutlich reduziert werden.

Gemeinnützige Veranstaltungen unterstützen

Grundsätzlich heissen die GRÜNEN Basel-Stadt die weitgehend sinnvolle und präzisere neue Verordnung gut. Veranstaltungen ohne kommerziellen Zweck sollten keine Steine durch zusätzliche Gebühren oder Restriktionen auferlegt werden. Wenn zum Beispiel im Sinne der Standortförderung internationalen Sportanlässen die Gebühren erlassen werden können, soll dies auch für unkommerzielle Veranstaltungen grundsätzlich möglich sein.


Stellungnahme betreffend Vernehmlassung über die Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG)

Die GRÜNEN Basel-Stadt begrüssen prinzipiell die Überführung der Allmendgebühren-verordnung in die neu geschaffene Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG). Die dabei vorgenommene Unterscheidung zwischen Bearbeitungs- und Nutzungsgebühren ist sinnvoll und transparent. Auch die im Zuge der Überführung vorgenommenen Präzisierungen und Aktualisierungen werden weitestgehend unterstützt.
§ 2 Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen und § 4 Kanton und Einwohnergemeinden
Es ist sinnvoll, es den beiden Gemeinden Bettingen und Riehen bei Vorhandensein einer eigenen Regelung bezüglich der Nutzung des öffentlichen Raums selber zu überlassen, und nur für den Fall dass keine eigene Bestimmung vorhanden sind, GebV NöRG zur Anwendung zu bringen. Auch die Ausweitung auf die Kantonsstrassen sowie die Befreiung für Hoheitseigner ergeben inhaltlich Sinn.
§ 5 Gebührenfestsetzung und § 6 Veranstalterbewilligung
Das Verfahren der Gebührenfestsetzung, die Möglichkeit wiederkehrende Nutzungsgebühren auf Antrag zu kapitalisieren sowie die Veranstalterbewilligung inklusiv darin vorgesehenen Weitergabe der Nutzungsgebühren, ist zu begrüssen.
§ 6 Veranstalterbewilligung
Zwar können wir die Regelungen nachvollziehen, dass grundsätzlich mit einer Gebühr genutzte Allmend nicht mit zusätzlichen Gebühren an Dritte weitergegeben werden soll. Jedoch soll diese Regelung, wie sie insbesondere in Absatz 2 steht, nicht für Veranstalter zur Anwendung kommen, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen.
§ 7 bis § 10
Die Meldepflicht ist zweckdienlich und organisatorisch schlank gehalten, ohne unnötige bürokratische Hürden zu schaffen. Auch die Ausnahme von wohltätigen, gemeinnützigen, kulturellen oder sportlichen Nutzungen von den Nutzungs- und Bewilligungsgebühren ist begrüssenswert. In wieweit dies für TV-Produktionen sinnvoll ist, bleibt fraglich. Die Ausnahme der mit Swisslos-Fonds- oder Swisslos-Sportfonds-Beiträgen unterstützten Veranstaltungen darf nicht dazu verleiten, Veranstaltungen durch das Sprechen von Swisslos-Fonds- oder Swisslos-Sportfonds-Beiträgen von den Nutzungs- und Bewilligungsgebühren zu befreien.
Selbstverständlich sind die Ausübung politischer Kommunikationsgrundrechte gebührenfrei zu halten.
Von der in § 8 Abs. 3 festgelegten Gebühren sollen nicht nur internationale Sportanlässe profitieren können, sondern auch weitere zum Beispiel kulturelle Anlässe, wenn sie dem Zweck der Standortförderung dienlich sind.
§ 11 Aufgrabungen
Die Unterscheidung zwischen Aufgrabungen und Bauinstallationen erscheint willkürlich, da diese infolge der engen Platzverhältnisse im urbanen Stadtumfeld oft fliessend ist. Entweder ist die Abgrenzung zwischen Aufgrabungen für Ver- und Entsorgungs- sowie Kommunikationsinfrastrukturen sowie Aufgrabungen zur Erstellung von Untergeschossen und Arbeiten an diesen zu unterscheiden, oder diese sind im Sinne des Artikels 11 gleich zu behandeln.
§ 12 Überragenden Bauteile und § 13 Hindernisfreier Zugang
Aufgrund der fortschreitenden Klimakrise und der dringenden Förderung ökologisch nachhaltiger Heizsysteme müssen Erdsonden von den Gebühren befreit werden. Dazu ist bei § 12 ein entsprechender Buchstabe d) einzuführen.
Die Erhebung von Gebühren Balkone und Erker ist richtig , da es eine überwiegend den privaten Zwecken dienende Inanspruchnahme der Allmend darstellt. Im Sinne dessen gibt es keine sinnvolle Begründung, warum demgegenüber unterirdische Bauteile, welche weniger als 40 cm in den öffentlichen Raum hineinragen, von den Gebühren zu befreien sind. Auch dies stellt eine überwiegend privaten Zwecken dienende Inanspruchnahme der Allmend dar und ist mit einer Gebühr abzugelten.
Die Gebührenbefreiung baulicher Massnahmen zur Gewährleistung des Behindertengleichstellungs-gesetzes ist inhaltlich schlüssig. Die Bauherrschaft muss aber darlegen können, warum die bauliche Massnahme der Nutzung des öffentlichen Raums bedarf.
Betreffend § 14 Grundtarif
Der Grundtarif ist verhältnismässig gewählt, da insbesondere ständig wechselnde, zeitlich begrenzte Nutzungen des öffentlichen Raums gesellschaftlich wünschenswert sind.
§ 15 Bemessung der beanspruchten Fläche, § 16 Bemessung der Dauer der Sondernutzung und § 17 Zuschläge
Flächen, welche regelmässig und geplant aus betrieblichen oder konzeptionellen Gründen dem schlichten Gemeingebrauch entzogen werden, wie z. B. Bereiche für Warteschlangen, sind als beanspruchte Flächen zu betrachten. So werden auch Anreize geschaffen, die beanspruchte Fläche möglichst klein zu halten und allenfalls organisatorische oder bauliche Massnahmen auszuführen. Dazu ist ein Absatz 3 einzuführen. Die Erhöhung auf das Dreifache für die überwiegend kommerzielle, publikumsintensive oder hauptsächlich der Werbung dienenden Nutzungen ist der Sache dienlich, jedoch ist die Gebühr zu niedrig. Um gesellschaftlich wünschenswerte Nutzungen nicht zu stark zu konkurrenzieren, ist allenfalls auch ein Vorzugsrecht Letzterer zu erwägen oder nach ersten Erfahrung mit der vorhandenen Verordnung die Gebühren Ersterer zu erhöhen.
§ 18 Spezielle Tarife
Um einer säkularen Gesellschaft gerecht zu werden sowie alle religiösen und kulturellen Lebensformen gleich zu behandeln, ist Buchstabe g) „für Weihnachtsbaumverkäufe“ ersatzlos zu streichen. Darüber hinaus stellt dies klar eine überwiegend gewinnorientierte Inanspruchnahme der Allmend dar und ist folglich wie der Adventskranzverkauf zu behandeln.
Weiter ist die Stellzeit der Buvetten nicht in der Gebührenverordnung zu regeln. Folglich sind die Monatsangaben zu streichen, auch aus der Überlegung, dass die Buvetten grundsätzlich auch ausserhalb der Saison geöffnet sein könnten. Deshalb ist auch eine Gleichstellung mit den Boulevardrestaurants angebracht, als Folge dessen der Betrag und die Dauer auf CHF 75 m2 und Jahr zu vereinheitlichen ist.
§ 19 Reduktion
Prinzipiell sind die Bestrebungen in Absatz 2 sinnvoll, bedingen aber, dass die gewährten Reduktionen entlang der Umweltbelastung der Verkehrsmittel reduziert werden. Dies sollte entsprechend ergänzt werden.
Um Veranstaltungen mit ökologisch besonders nachhaltigen Konzepten zu fördern, das heisst Veranstaltungen, für die Konzepte und Massnahmen vorliegen, die über das verlangte Mass hinausgehen, sind  die Nutzungsgebühren ebenfalls um bis zu 80 Prozent zu reduzieren. Dazu ist ein Absatz 3 einzuführen.
§ 20 Bemessungsgrundsatz, § 21 Pauschalsätze und § 22 Pauschaltarife
Die Pauschalsätze sind zwar inhaltlich schlüssig, jedoch zu preisgünstig. Damit bestehen zu grosse Anreize, insbesondere für die drei erstgenannten Bauwerke (Lüftungsschächte, Lichtschächte und Warenlifte), Allmend zu beanspruchen und somit die Nutzung des öffentlichen Raumes zumindest einzuschränken. Eine Verdopplung der Pauschalsätze ist wünschenswert.
Die einmalige Gebühr von CHF 33.- pro Laufmeter Erdanker, Ankernägel, Micropfähle und dergleichen deckt bei Weitem nicht die Kosten, welche der öffentlichen Hand anfallen, wenn diese Bauarbeiten im Umfeld der Erdanker, Ankernägel, Micropfähle ausführen oder diese im Zuge ihrer Bauarbeiten bergen. Das Ausführen alternativer Baugrubenabstützungen ist möglich, aber nicht selten etwas teurer oder weniger bequem. Faktisch wird damit also Allmend verbaut, ohne dabei die real anfallenden Kosten über den gesamten Lebenszyklus von Erdankern, Ankernägeln und Micropfählen zu decken. Daher ist dieser Preis mindestens auf das Dreifache zu erhöhen, wobei selbst damit in den meisten Fällen die zu einem späteren Zeitpunkt der öffentlichen Hand anfallenden Kosten nicht gedeckt werden.
§ 23 Bemessung der beanspruchten Fläche
Erdsonden sind von den Gebühren auszunehmen, da diese ein wichtiger Pfeiler einer nachhaltigen Heiz- und Warmwasseraufbereitung und somit zur dringend nötigen Dekarbonisierung der Betriebsenergie unseres städtischen Gebäudeparks führt. Dies ist ebenfalls ein übergeordnetes gesamtgesellschaftliches Interesse und daher dem Entgelten der Nutzung des öffentlichen Raumes gegenüber zu stellen.
§ 25 Fischergalgen und Bootsliegeplätze an Bojen
Die Weiterführung der bestehenden, jährlichen Nutzungsgebühren für Fischergalgen und Bootsliegeplätze wird begrüsst.
§ 26 Reklamen und § 27 Reklametarife
Da Leuchtreklamen durch ihre in der Regel 24 Stunden dauernde Lichtverschmutzung, sowohl für die Gesellschaft aber besonders auch für die Fauna, eine erhebliche Belastung darstellen, welche sich klar von üblichen Reklamereitern unterscheidet, sind diese gesondert zu bepreisen. Dazu ist ein zusätzlicher Buchstabe c) einzuführen, für beleuchtete Reklamereiter. In Anbetracht der  Umweltbelastung ist die jährliche Nutzungsgebühr pro m2 auf CHF 1000 festzusetzen. Bei Bedarf ist es denkbar, einen weiteren Punkt für zwischen 22:00 und 6:00 Uhr ausgeschalteten beleuchteten Reklamereiter, mit einer verminderten Nutzungsgebühr pro Quadratmeter auf CHF 700.- zu ergänzen.
§ 28 bis § 31 Nutzungsbewilligungsgebühren
Die Trennung und explizite Aufstellung der Nutzungsgebühren und der Bewilligungsgebühren ist inhaltlich korrekt, der Sache dienlich und transparent. Auch die vorgesehenen aufwandsabhängigen Ermässigungen und Erhöhungen der Bewilligungsgebühren ist zu begrüssen, da es das Verursacherprinzip wahrt. Auch die inhaltlich schlüssige Abtrennung von Bau- und Nutzungsbewilligung ergibt diesbezüglich Sinn.
§ 34 bis § 37 zu weiteren Gebühren und Kosten
Die Beibehaltung des heutigen § 34 wird begrüsst. Die neuen § 34 bis § 37 lehnen die GRÜNEN jedoch ab.
§ 38 bis § 41 zu Fälligkeit, Mahnung und Inkasso sowie Kaution
Die Weiterführung des derzeit geltenden Rechts, sowie die vorgenommenen Ergänzung und Präzisierungen im Bereich der Vorschuss oder Vorauszahlungen sowie der Kaution sind sinnvoll. Dies darf aber nicht dazu führen, dass subjektiv unerwünschte oder unangenehme Veranstaltungen durch finanzielle Vorleistungen unnötig oder unverhältnismässig von der Nutzung des öffentlichen Raums abgehalten werden.