Sauberkeit und Abfallvermeidung dank Mehrweggeschirr: Der Regierungsrat muss das neue Umweltschutzgesetz strikt umsetzen.
Die Revision des Umweltschutzgesetzes zur Sauberkeit und Abfallvermeidung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dies gilt vor allem für die Gleichbehandlung aller AnbieterInnen von Esswaren und Getränken zur direkten Konsumation auf Allmend und die Ausweitung des Verursacherprinzips bei der Verbreitung von Abfällen (Pflicht der Abfallentsorgung).
Die Aufweichung der Vorschrift zur Abgabe von Mehrweggeschirr bei ausdrücklichem Wunsch der KundInnen ist aber abzulehnen. Diese Ausnahme könnte zur Regel werden, da AnbieterInnen ein Interesse daran hätten, um ihren eigenen Aufwand zu reduzieren. Beim Mehrwerggeschirr gibt es genug innovative Alternativen.
Die Nutzung von Einweggebinde wie PET-, Alu- oder Glasflaschen für Getränke soll nach einem begründeten Antrag mit Pfand oder mit einem Sammelsystem möglich sein. Wir erwarten aber als Kriterium für die Befreiung vom Pfand eine höhere Rücklaufquote von 90 Prozent.
Auch Herbstmesse in der Pflicht
Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Herbstmesse von den Regelungen ausgenommen werden sollen. Die Herbstmesse dauert rund zweieinhalb Wochen. Für eine so lange Zeit ist es verhältnismässig, eine Mehrweggeschirrpflicht zu verlangen.
Zudem bleibt unklar, weshalb bei der Herbstmesse das Rücknahmesystem für Getränke funktionieren soll, nicht aber für Esswaren. Auch die Argumentation der engen Verhältnisse ist nicht stichhaltig. So kann zum Beispiel an der Messe an mehreren Punkten eine zentrale Rückgabestation eingerichtet werden. Hier kann und soll der Kanton (Abteilung Märkte) Hilfestellungen anbieten.

Fragen zur Anpassung des §20a USG BS „Sauberkeit und Abfallvermeidung“

  1. Stimmen Sie der Anpassung des § 20a USG BS „Sauberkeit und Abfallvermeidung“ im Vergleich zu der bisherigen Version grundsätzlich zu? Ja.
    Begründungen/Bemerkungen:
    Generell begrüssen wir die Revision des USG bezüglich Sauberkeit und Abfallvermeidung. Dies gilt vor allem für die Gleichbehandlung aller AnbieterInnen von Esswaren und Getränken zur direkten Konsumation auf Allmend. Allerdings sind wir nicht mit allen Vorschlägen einverstanden, wie wir weiter unten ausführen.
  2.  Unterstützt die Anpassung des § 20a USG BS, Ihrer Einschätzung nach, das Ziel einer verbesserten Sauberkeit und der Abfallvermeidung? Ja.
    Begründungen/Bemerkungen:
    Einzelne Vorschläge erachten wir als sinnvolle Massnahmen, um eine verbesserte Sauberkeit und der Abfallvermeidung auf der Allmend zu erzielen.
  3. Im Rahmen der Gesetzesanpassung ist vorgesehen, dass zur Sicherstellung der Gleichbehandlung die Mehrweggeschirrpflicht für alle Verkaufsstände im öffentlichen Raum sowohl mit als auch ohne Veranstaltungsbezug gelten soll. Begrüssen Sie dies? Ja
    Begründungen/Bemerkungen:
    Diesen Vorschlag begrüssen wir explizit.
  4. Esswaren und Getränke sollen ausnahmsweise auch in Einweggeschirr abgegeben werden dürfen, wenn dies von Kundinnen und Kunden ausdrücklich verlangt wird. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sie das Essen am Arbeitsplatz verzehren möchten. Begrüssen Sie dies? Nein.
    Begründungen/Bemerkungen:
    Diese Aufweichung der Vorschrift von Mehrweggeschirr lehnen wir ab. Wir befürchten, dass von dieser Ausnahme sehr oft gebrauch gemacht würde, teilweise könnten sogar AnbieterInnen auf die Ausnahmeregelung hinweisen, um ihren eigenen Aufwand zu reduzieren. Wir sind davon überzeugt, dass es für solche Fälle genügend Möglichkeiten und Alternativen gibt. So bieten verschiedene Firmen (z.B. http://www.foodways.ch mit ihrem Programm Refiller oder https://www.recircle.ch mit ihre reBOX) ausgereifte Systeme für den Transport von Essen an den Arbeitsplatz an. Auch die Migros bietet bereits Mehrweggeschirr in Ihren Take-away-Filialen an (https://www.migros.ch/de/gastronomie/mehrweg.html). Wir sind der Meinung, dass die Anwendung solcher oder selber entwickelter Systeme von den AnbieterInnen von Esswaren verhältnismässig ist.
  5. Der Regierungsrat soll in Zukunft generelle Ausnahmen in den Ausführungsbestimmungen (auf Verordnungsebene) regeln. Zu den vorgeschlagenen generellen Ausnahmen gehören die nachfolgend unter a bis d aufgeführten. Stimmen Sie den einzelnen geplanten Ausnahmeregelungen zu?
    1. Die Nutzung von Einweggebinde wie PET-, Alu- oder Glasflaschen für Getränke soll nach einem begründeten Antrag mit Pfand oder mit einem Sammelsystem möglich sein. Ja.
      Begründungen/Bemerkungen:
      Wir können diesem Vorschlag generell folgen, fordern aber eine höhere Rücklaufquote von 90% als Kriterium für die Befreiung vom Pfand.
    2.  Die Nutzung von flachen Kartonunterlagen ohne Rand (ca. 13 x 20 cm) für Esswaren soll möglich sein. Nein.
      Begründungen/Bemerkungen:
      Generell können wir der Argumentation folgen, möchten aber darauf hinweisen, dass dies nur für wenige Beispiele genutzt werden kann (z.B. Wurstwaren), wo eine solche Kartonunterlage nicht unbedingt notwendig ist. So könnte eine Wurst auch in einem Pergamentpapier eingewickelt oder alleine mit einem Stück Brot verkauft werden ohne jegliche Verpackung. Hier sehen wir eine gewisse Diskriminierung von AnbieterInnen, die ihre Speisen nicht auf einer Kartonunterlage anbieten können (Suppen, Speisen mit Sauce etc.).
    3.  Die Herbstmesse wird von der Mehrweggeschirrpflicht für Esswaren befreit. Nein.
      Begründungen/Bemerkungen:
      Wir sehen keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Herbstmesse von den Regelungen ausgenommen werden sollen. Die Herbstmesse dauert rund zweieinhalb Wochen. Für eine so lange Zeit ist es verhältnismässig, eine Mehrweggeschirrpflicht zu verlangen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Rücknahmesystem für Getränke funktionieren soll, nicht aber für Esswaren. Auch die Argumentation der engen Verhältnisse ist nicht stichhaltig. So kann z.B. an der Messe an zwei, drei Punkten eine zentrale Rückgabestation eingerichtet werden. Hier kann und soll der Kanton (Abteilung Märkte) Hilfestellungen anbieten.
    4.  Der Fasnacht wird von der Mehrweggeschirrpflicht für Esswaren befreit. Ja.
      Begründungen/Bemerkungen:
      Die Fasnacht hat einen eigenen Charakter und dauert nur 72 Stunden. In dieser Zeit herrscht Ausnahmezustand, weshalb für uns eine Ausnahmeregelung akzeptabel ist. Der Regierungsrat soll aber mit dem Fasnachtscomité und den AnbieterInnen von Esswaren eine Strategie entwickeln, wie dies freiwillig gefördert werden kann, um die Menge unnötigen Abfalls zu senken. Die Fasnacht ist eine jährlich stattfindende Veranstaltung, bei der viel Abfall entsteht. In diesem Sinne sollen sich die AnbieterInnen auch darauf einstellen.
  6. Haben Sie Anmerkungen, Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu den einzelnen Absätzen des § 20a USG BS, „Sauberkeit und Abfallvermeidung“?
    Wir möchten noch darauf hinweisen, dass mit dem Revisionsvorschlag eine Ausweitung des Verursacherprinzips bei der Verbreitung von Abfällen einhergeht (Pflicht der Abfallentsorgung). Dies wird von unserer Seite sehr begrüsst und dafür möchten wir uns bedanken.