Das schweizerische Asylgesetz sieht vor, dass mit der Rechtskraft eines negativen Asylbescheids zugleich auch die Arbeitsbewilligung endet und die betroffene Person sogleich ihre Arbeitsstelle verliert bzw. ihre Ausbildung aufgeben muss. Da es bis zur tatsächlichen Rückkehr je nach Herkunftsstaat jedoch lange dauern kann, u.a. wenn kein Rückübernahme­abkommen mit dem Herkunftsland besteht oder die Rücknahme durch das Herkunftsland aus anderen Gründen blockiert wird und eine Wegweisung nicht möglich ist, kann dies bei den Betroffenen zu problematischen Verhältnissen führen. In dieser Zeit (Schwebezustand) verbleiben die Betroffenen in der Schweiz und sind von der Nothilfe abhängig, da sie per Rechtskraft des Negativentscheids von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und nur noch Nothilfe beantragen können. Obwohl die Nothilfe für die Überbrückung einer existentiellen Notlage bis zur Ausreise konzipiert ist, kann sie je nach Rückkehrmöglichkeiten Monate bis Jahre dauern.
Sowohl aus Arbeitnehmer- als auch aus Arbeitgebersicht wäre es zu begrüssen, dass vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Asylsuchende (Ausweis N) einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Schweiz tatsächlich verlassen können. Arbeitgebende haben ein Interesse daran, dass sie gut eingearbeitete Beschäftigte behalten und die Arbeitsverhältnisse möglichst langfristig bestehen können. Auch kann die Arbeitstätigkeit und die Weiterführung bzw. Beendigung der Ausbildung die wirtschaftlichen Perspektiven der Betroffenen bei der späteren Rückkehr in ihre Herkunftsländer verbessern und die Gefahr vermindert werden, dass sie in die Illegalität abtauchen. Ausserdem können vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende damit für ihren eigenen Lebenshaltungskosten aufkommen und einer sinnstiftenden Beschäftigung nachgehen. Aus diesem Grund sollten Arbeitgebende und Ausbilder mit wenig Aufwand beantragen können, dass ein bestehendes Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zur tatsächlichen Ausreise weitergeführt werden kann oder die abgewiesene Person wenigstens das begonnene Schul-/Lehrjahr beenden können.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Asylgesetzes können die Kantone beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement eine Ermächtigung beantragen, dass sie unter besonderen Umständen eine Verlängerung der Arbeitsbewilligung für gewisse Kategorien – wie z. B. Asylsuchende mit Negativentscheid oder Personen, deren vorläufige Aufnahme aufgehoben wird – über die Ausreisefrist hinaus bewilligen können. Jeder einzelne Antrag müsste demnach zuerst das kantonale Migrationsamt und anschliessend zwei Bundesämter durchlaufen. Es wäre aber auch für Betroffene, die einer normalen Erwerbsarbeit oder Ausbildung nachgehen, sinnvoll, wenn der Kanton – gestützt auf eine solche Ermächtigung des Bundes – in begründeten Fällen die Arbeitsbewilligung bzw. Ausbildung bis zur tatsächlichen Ausreise verlängern könnte.
Da die heutige Regelung sehr aufwändig ist, stellt sich die Frage, ob das Verfahren mit einer Kompetenzerweiterung der Kantone oder eine Kompetenzübertragung an die Kantone zukünftig vereinfacht werden könnte, so dass nicht jeder einzelne Antrag durch die Kantone an den Bund gestellt werden muss und einen grossen bürokratischen Aufwand verursacht.
Demnach bitten die Anzugstellenden den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten,

  • ob und für welche Personengruppe der Kanton in der Vergangenheit um eine Ermächtigung zur Verlängerung der Arbeitsbewilligung oder Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AsylG beim Bund ersucht hat.
  • ob er bereit ist, zukünftig Gesuche im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AsylG zur Verlängerung der Arbeitsbewilligung bzw. Ausbildung von Asylsuchenden mit Negativentscheid ohne Möglichkeit der sofortigen Rückführung auf Ersuchen der Arbeitgebenden bzw. Ausbilder hin bis zur effektiven Ausreise beim Bund zu stellen.
  • ob und wie er sich darüber hinaus beim Bund dafür einsetzen kann, dass die Bundeskompetenz im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AsylG an die Kantone übertragen oder das Verfahren nach Art. 43 Abs. 3 AsylG sonst wie vereinfacht werden könnte.

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