Die neue Ordnungsbussenliste ist effizient und zeitgemäss. Die Bussen im vorgeschlagenen Ordnungsbussenkatalog sind aber deutlich zu hoch.
Die Grünen Basel-Stadt begrüssen, dass zusätzliche Übertretungstatbestände im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Es ist sinnvoll, dass bei leichteren Gesetzesverstössen eine Sanktionierung im einfachen und kostenlosen Ordnungsbussenverfahren erfolgt. Das spart eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft. Im nun vorgeschlagenen Ordnungsbussenkatalog wird dem Gedanken des meist geringen Unrechtsgehalts von Übertretungen aber deutlich zu wenig Rechnung getragen.
Grundbusse von CHF 100 unverhältnismässig
In der Ordnungsbussenliste wird für viele Übertretungen von einer Grundbusse von CHF 100 ausgegangen. Dies ist angesichts des teilweise geringen Unrechtsgehalts bei vielen Übertretungen deutlich zu hoch angesetzt und es wird keine Differenzierung vorgenommen. Die Grünen Basel-Stadt beantragen daher, den Bussenkatalog noch einmal kritisch zu überprüfen und dabei von einer Regelbusse in der Höhe von maximal CHF 50 auszugehen.
Es handelt sich bei vielen Übertretungen zwar um unerwünschtes Verhalten, das auch eine Sanktion erfordert. Eine Busse von CHF 100 ist für viele Übertretungen nicht verhältnismässig. Zum Beispiel führt die Missachtung eines Vorschriftssignals durch eine Motorfahrradfahrerin oder einen Motorfahrradfahrer gemäss der Bussenliste des Bundes zu einer Standardbusse von CHF 30. In Basel-Stadt würde bei verbotenem Radfahren ausserhalb von Waldstrassen ohne eine Busse von CHF 100 ausgesprochen. Das gleiche gilt auch bei Verstössen gegen Badevorschriften oder Zugangsvorschriften zu Landungsstegen oder allgemein zugänglichen Orten. Auch hier ist eine Regelbusse über einer Grenze von CHF 50 mit dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.

Stellungnahme zur Vernehmlassung über den Entwurf der revidierten Ordnungsbussenliste

Die Grünen Basel-Stadt begrüssen grundsätzlich, dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können. Es ist sinnvoll, dass bei leichteren Gesetzesverstössen eine Sanktionierung im einfachen (und kostenlosen) Ordnungsbussenverfahren erfolgt, ohne dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Das Ordnungsbussenverfahren kommt nur bei Zustimmung der oder des Betroffenen zur Anwendung.
Im Begleitschreiben zur Vernehmlassung zur Totalrevision der Ordnungsbussenliste wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch im Bereich der Ordnungsbussen für die Strafzumessung – abgesehen davon, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden – die Grundsätze des Strafrechts gelten (vgl. Artikel 47 StGB). Die Busse ist somit dem Verschulden entsprechend festzulegen (Artikel 47 Absatz 2 StGB). Sie soll zu einer der Schwere der Tat angemessenen Strafe führen, wobei dem Gebot der Rechtsgleichheit Rechnung zu tragen ist. Im Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 27. März 2018 hat der Regierungsrat zu Recht betont, dass der Unrechtsgehalt von Übertretungen, die im Ordnungsbussenverfahren verfolgt und erledigt werden, eher gering ist, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Artikel 47 Absatz 2 StGB).
Im nun vorgeschlagenen Ordnungsbussenkatalog wird diesem Gedanken des meist geringen Unrechtsgehalts von Übertretungen sowie dem Angemessenheits- und Rechtsgleichheitsgebot deutlich zu wenig Rechnung getragen.
In der Ordnungsbussenliste wird von einer Grundbusse von CHF 100 für die aufgeführten Übertretungen ausgegangen, welche nur in Ausnahmefällen unterschritten wird (Nichtanbringen der Registrierungsmarke von Hunden, diverse Übertretungen im Taxibereich und im Bereich des Umweltschutzes sowie der Fischerei). Dieser Grundtarif ist angesichts des geringen Unrechtsgehalts von vielen Übertretungen deutlich zu hoch und es wird zu Unrecht keine Differenzierung vorgenommen.
Einige der sanktionierten Übertretungen sind mit denjenigen gemäss der Bussenliste zur Ordnungsbussenverordnung des Bundes vergleichbar, fallen in der vorgeschlagenen kantonalen Liste aber sehr deutlich höher aus, was nicht nachvollziehbar ist.
Unverhältnismässig sind namentlich die nachfolgenden «Tarife» von jeweils CHF 100 für:

  • Übertretungen von Lärmvorschriften, zumal hier auch die fahrlässige Begehung strafbar ist.
  • Strassenmusizieren an verbotenem Ort und/oder zu verbotener Zeit trotz behördlicher Mahnung.
  • Missachten von behördlichen Vorschriften über das Betreten oder Benutzen von allgemein zugänglichen Orten.
  • Unbefugtes Betreten von Landungsstegen und Fischergalgen.
  • Missachten von signalisiertem oder markiertem Badeverbot.
  • Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial im öffentlichen Raum oder an öffentlichem Eigentum ohne Verwendung von Klebstoff (!).
  • Füttern von frei lebenden Tauben .
  • Vorschriften betreffend die Hundehaltung.
  • Verbotenes Beseitigen von Kleinabfällen, sogenanntes Littering.
  • Verbotenes Radfahren und Reiten ausserhalb von Waldstrassen und dafür gekennzeichneten Wegen.
  • Vorschriften in der Verordnung über den Strassenverkehr.

Auch wenn es sich bei den aufgezählten Punkten um unerwünschtes und damit auch zu sanktionierendes Verhalten handelt, ist die Auferlegung einer Busse von jeweils CHF 100 für diese Delikte nicht mehr verhältnismässig. Wenn etwa die Missachtung eines Vorschriftssignals durch eine Motorfahrradfahrerin oder einen Motorfahrradfahrer gemäss der Bussenliste des Bundes mit einer Standardbusse von CHF 30 geahndet wird, ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn in Basel-Stadt etwas bei verbotenem Radfahren ausserhalb von Waldstrassen ohne weiteres eine Busse von CHF 100 ausgesprochen werden soll. Das gleiche gilt auch bei Verstössen gegen Badevorschriften oder Zugangsvorschriften zu Landungsstegen oder allgemein zugänglichen Orten. Auch hier ist eine Regelbusse über einer Grenze von CHF 50 mit dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren.
Wir beantragen Ihnen daher, den Bussenkatalog noch einmal kritisch zu überprüfen und dabei von einer Regelbusse in der Höhe von maximal CHF 50 auszugehen, welche lediglich bei erkennbar erhöhtem Unrechtsgehalts überschritten werden soll.