Das neue Freizeitgartengesetz kann die ökologische Qualität der Areale verbessern und diese einem breiteren Bevölkerungskreis zugänglich machen.
Die vorgeschlagene Teilrevision des Freizeitgartengesetzes ist über weite Teile zu begrüssen und konkretisiert bisher unklare Regelungen auf Gesetzesebene. Die Freizeitgartenareale können für Basel-Stadt ein wichtiger Ort der Erholung, der Begegnung und der ökologischen Vielfalt sein. Die öffentliche Hand als Besitzerin der Areal sollte aber vermehrt fördern, dass gewisse, klar bezeichnete Bereiche für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich werden.
Mehr Öffnung und Teilhabe ermöglichen
Darüber hinaus ist es erwünscht, dass vermehrt auch Parzellen und Arealteile für Gemeinschaftsgärten und gemeinnützige Organisationen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu regen wir einen zusätzlichen Absatz an: «Der Anteil der frei zugänglichen und öffentlichen Bereiche in den bestehenden Freizeitgartenarealen wird ausgebaut. Dies wird gefördert durch die Vergabe der Parzellen an Vereine und gemeinnützige Institutionen.»
Gartenareale sollen Biodiversität fördern
Besonders begrüssenswert ist der Beschrieb der Funktionen: Die neuen qualitativen Umweltstandards folgen nun dem Leitsätzen des Kantons. Auch das Festschreiben der Bewirtschaftung der Parzellen nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus ist wichtig, damit die Freizeitgärten ihre ökologische Funktion wahrnehmen können. Deshalb sollte dieser Absatz ergänzt werden: Die Freizeitgartenareale sollen so gestaltet werden, dass sie die Biodiversität fördern.

Vernehmlassung zum Ratschlag zur Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten (SG 911.900)

Einleitende Fragen:

1. Grundsätzliche Stellungnahme zum Ratschlag zur Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten.

Die Grünen Basel-Stadt danken dem Bau- und Verkehrsdepartement für die Möglichkeit, zur Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten Stellung zu nehmen. Wir begrüssen die Teilrevision des Gesetzes in der vorliegenden Form und anerkennen das Ziel der Konkretisierung der bisherigen Bestimmungen.

2. Stimmen Sie der Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten grundsätzlich zu?

Ja. Die Teilrevision löst in unseren Augen das Versprechen der Konkretisierung der Gesetzesbestimmung ein.

3. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Aufwertung der bestehenden Areale (neuer § 4 Abs. 2) einverstanden?

Teilweise. Freizeitgartenareale sollten soweit möglich für die Öffentlichkeit geöffnet werden. Es sollen vermehrt auch Parzellen und Arealteile für Gemeinschaftsgärten und gemeinnützige Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Mit der vorliegenden Ergänzung des § 4 wird zwar eine klare Zuweisung gemacht, dass Kanton und Gemeinden als Besitzer der Landflächen die öffentlich zugänglichen Bereiche bezeichnen kann. Wir sind aber der Meinung, dass die öffentlichen Bereiche im Grundsatz stärker gefördert werden. Diese dürfen aber nicht auf Kosten der Parzellen und dem gesamten Anteil der Gartenflächen gehen. Hierzu regen wir einen zusätzlichen Absatz an mit dem Wortlaut: «Der Anteil der frei zugänglichen und öffentlichen Bereiche in den bestehenden Freizeitgartenarealen wird ausgebaut. Dies wird gefördert durch die Vergabe der Parzellen an Vereine und gemeinnützige Institutionen.»

4. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Funktionen der Freizeitgärten (neuer § 4a) einverstanden?

Ja. Wir begrüssen den Beschrieb der einzelnen Funktionen sehr. Insbesondere die Funktionen in den Absätzen 2-5 setzen neue qualitative Umweltstandards für die Freizeitgärten, die den Leitsätzen des Kantons folgen.

5. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Aufhebung der Freizeitgärten (geänderter § 5 Abs. und 2) einverstanden?

Ja.

6. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Pachtverträge (geänderter § 6 Abs. 3) einverstanden?

Teilweise. Wir regen an, den Absatz drei mit Vereinen zu ergänzen. Hier möchten wir erreichen, dass die Möglichkeit geschaffen wird, dass Parzellen vermehrt an Initiativen wie Gemeinschaftsgärten verpachtet werden können.

7. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Freizeitgarten-Vereine (geänderter § 7 Abs. 3) einverstanden?

Ja.

8. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Pächterinnen und Pächter (geänderter § 8 Abs. 1 und neuer Abs. 2) einverstanden?

Teilweise. Insbesondere die Festschreibung der Bewirtschaftung der Parzellen nach Grundsätzen des biologischen Anbaus respektive der biologischen Landwirtschaft ist ein wichtiger Schritt, um bei Fehlbarkeit sanktionieren zu können. Dieser Grundsatz als lose Bestimmung war bisher ungenügend. Der Absatz sollte noch ergänzt werden mit einem Passus, dass die Gartenareale so gestaltet werden sollen, dass die Biodiversität gefördert wird.

9. Sind Sie mit der Aufhebung der Regelung bezüglich Entzug des gepachteten Landes (§ 9) einverstanden?

Ja.

10. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Kündigung der Pachtverträge (§ 10) einverstanden?

Ja.

11. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Freizeitgartenkommission (geänderter § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 lit. b und aufgehobener Abs. 3 lit. e) einverstanden?

Ja.

12. Sind Sie mit der Regelung bezüglich das zuständige Amt (geänderter § 12 Abs. 1 und neuer Abs. 2) einverstanden?

Ja. Logische Konsequenz zu Änderungen in § 11.

13. Sind Sie mit der Regelung bezüglich Rechtsweg (geänderter § 13 Abs. 1 und 2) einverstanden?

Ja.