Das vorgeschlagene Zivil- und Kulturgütergesetz wird von den Grünen Basel-Stadt unterstützt. Der Kulturgüterschutz sollte aber noch gestärkt werden.
Die Anpassung der kantonalen Regelungen betreffend des Zivilschutzes war überfällig und die Bestimmungen und Grundlagen für die Aufgaben des Zivilschutzes werden endlich von Grund auf neu erstellt. Gerade die jetzige Situation zeigt, dass der Zivilschutz bei temporären Engpässen wichtige Dienste leisten kann, beispielsweise beim Contact-Tracing wie in der aktuellen Corona-Pandemie.
Es ist zudem zu begrüssen, dass erstmals Regelungen für den Kulturgüterschutz in Basel-Stadt geschaffen werden. Dieser ist für unseren Kanton eminent wichtig. Dass der Kulturgüterschutz eine Aufgabe des Zivilschutzes ist, findet zwar im Ratschlag ausgeführt, dies findet aber im Gesetz kaum Niederschlag. In unseren Augen leistet der Zivilschutz beim Kulturgüterschutz eine wichtige Arbeit im Dienst von kulturellen Instituten, wenn es darum geht Kulturgüter zu inventarisieren oder zu schützen.
Kulturgüterschutz beim PD ausbauen
Für die Inventarisierung, Koordination und Kontrolle von Schutzkonzepten ist die bei der Kulturabteilung des Präsidialdepartements angesiedelte kantonale Fachstelle Kulturgüterschutz zentral. Leider wird im Ratschlag nicht ausgeführt, wo der Regierungsrat beabsichtigt, künftig die Fachstelle Kulturgüterschutz anzusiedeln. Bei der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements sind die meisten Synergien vorhanden und können so ideal eingesetzt werden. Die Grünen Basel-Stadt fordern daher, dass die Fachstelle Kulturgüterschutz weiterhin im Präsidialdepartement verbleibt und mit grösseren Ressourcen ausgestattet wird.
Verursacherprinzip konkretisieren
Die Grünen Basel-Stadt begrüssen die Übernahme des Prinzips des Verursacherprinzips. Dieses ist nicht nur eine Frage der gerechten Kostentragung, sondern stärkt als Prinzip auch die Bestrebungen der Vorsorge. Daher schlagen wir vor, dass dies konkreter formuliert wird im Sinne einer wann immer möglichen Kostenübertragung auf die Verursacher*in.

Stellungnahme zum Ratschlag zu einem neuen Gesetz über den Zivilschutz und Kulturgüterschutz (Zivil- und Kulturgüterschutzgesetz, ZKG)

1. Allgemeine Bemerkungen

Die Grünen Basel-Stadt unterstützt es sehr, dass die Bestimmungen und Grundlagen für die Aufgaben des Zivilschutzes von Grund auf neu erstellt werden. Dies ist nicht erst nötig seit der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetze des Bundes per Januar 2021. Aufgrund der diversen Revisionen des Bundesrechts bezüglich des Zivil- und Bevölkerungsschutzes war eine Anpassung der kantonalen Regelungen seit längerer Zeit überfällig, wie auch die Beispiele im Ratschlag auf Seite 7 zeigen.
Der Zivilschutz erfüllt wichtige Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und hat seine Berechtigung vor allem bei langanhaltenden Einsätzen, dies aber nur, wenn die Aufgaben und Fähigkeiten der Organisation klar benannt und bekannt sind. Da es generell zu wenigen Einsätzen im Kanton Basel-Stadt kommt, werden die früheren Aufgaben und Kompetenzen des Zivilschutzes aber immer weniger abgerufen. Gerade die jetzige Situation zeigt aber, dass der Zivilschutz dort eingesetzt werden kann, wo ein temporärer personeller Engpass besteht, beispielsweise bei der Betreuung von unverletzten Personen nach einem Ereignis oder beim Contact-Tracing wie in der aktuellen Corona-Pandemie.
Weiter begrüssen wir es sehr, dass mit diesem Gesetz erstmals Regelungen für den Kulturgüterschutz in Basel-Stadt geschaffen werden. Der Schutz von Kulturgütern ist für unseren Kanton eminent wichtig und die Schaffung von kantonalen Normen daher notwendig. Dass der Kulturgüterschutz eine Aufgabe des Zivilschutzes ist, wird in den Erläuterungen des Ratschlags auf den Seiten 4 und 5 ausgeführt, findet aber im Gesetz keine weitere, ausführlichere Erwähnung. In den Bestimmungen zum Kulturgüterschutz (§ 14 – 19) wird lediglich in § 17, Abs. 3 Bezug auf die Aufgaben des Zivilschutzes beim Kulturgüterschutz genommen. Dort wird ausgeführt, dass der Kanton auf Antrag technische und personelle Mittel des Zivilschutzes zur Verfügung stellen kann. Dies begrüssen wir. In unseren Augen leistet der Zivilschutz wichtige Arbeit im Dienst von kulturellen Instituten, wenn es darum geht Kulturgüter zu inventarisieren oder zu schützen.
Die Verantwortung des Kulturgüterschutzes liegt in der Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer. Für die Inventarisierung, Koordination und Kontrolle von Schutzkonzepten ist jedoch die kantonale Fachstelle Kulturgüterschutz zuständig. Diese Fachstelle ist momentan in der Kulturabteilung des Präsidialdepartements angesiedelt.
Gemäss des Ratschlags bezeichnet der Regierungsrat die Fachstelle. Leider wird im Ratschlag nicht ausgeführt, wo der Regierungsrat beabsichtigt, künftig die Fachstelle Kulturgüterschutz anzusiedeln. Wir sind der Meinung, dass diese weiterhin in der Abteilung Kultur des Präsidialdepartements am besten aufgehoben ist. Hier sind in unseren Augen die meisten Synergien vorhanden und können so ideal eingesetzt werden. Zur Frage der Verortung der Fachstelle wünschen wir daher eine verbindliche Aussage des Regierungsrates, bevor das Gesetz im Grossen Rat behandelt wird. Zudem sind wir in Einklang mit dem Regierungsrat der Meinung, dass die heutigen Ressourcen viel zu knapp sind. Eine Aufstockung um 20 Stellenprozente sind aber ungenügend und möchten daher eine Aufstockung auf 100 Stellenprozent anregen.

  • Wir fordern, dass diese Stelle weiterhin im PD verbleibt und mit grösseren Ressourcen als heute ausgestattet wird.

2. Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen

Anmerkung zum Paragraf 12

§ 12 Kostenübertragung für Einsätze: Wir begrüssen die Übernahme des Prinzips des Verursacherprinzips. Das Verursacherprinzip ist nicht nur eine Frage der gerechten Kostentragung, sondern stärkt als Prinzip auch die Bestrebungen der Vorsorge. Daher schlagen wir vor, dass der eher unverbindliche Absatzes 1 konkreter formuliert wird im Sinne einer Kostenübertragung auf den Verursacher, die Verursacherin, wann immer das möglich ist.

  • Die Kosten für Einsätze des Zivilschutzes können werden wenn immer möglich der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt.