Damit Basel-Stadt seinen Beitrag zur Bewältigung der Klimakrise leisten kann ist es unter anderem notwendig auf Dächern, an Fassaden und anderen Oberflächen von Gebäuden möglichst viele Photovoltaik-Anlagen für die Produktion von erneuerbarem Strom zu installieren. Für Neubauten schreibt das geltende Energiegesetz bereits vor, dass diese einen Teil der von ihnen benötigten Energie erneuerbar selber produzieren müssen. Bei bestehenden Bauten geschieht dies heute trotz Förderbeiträgen noch viel zu zögerlich. Der Anteil von aus Photovoltaikanlagen produziertem Strom ist in Basel klein, obwohl sich heute aufgrund der gesunkenen Preise solche Anlagen über ihre Lebensdauer hinweg rechnen. Der Anteil Strom aus Photovoltaik betrug in Basel 2018 nur 1.7 Prozent (Energiestatistik BS) des Stromverbrauchs, aber zum Beispiel in Deutschland im selben Jahr bereits 6.9 Prozent und 2020 schon über 10 Prozent.
Die Ursachen für den geringen Anteil von Solar-Anlagen auf Basels Dächern und Fassaden sind vielfältig. Ein Grund dürfte sein, dass Photovoltaikanlagen eine Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren haben, Gebäudeeigentümer aber über einen viel kürzeren Zeithorizont kalkulieren, über welchen sich die Investition nicht lohnt. Banken und andere Finanzquellen sind oft nicht bereit, Kredite über den gesamten Lebenszyklus einer Anlage zu gewähren. Ausserdem fürchten sich Hausbesitzer vor potentiellen finanziellen Risiken.
Mit dieser Motion wird der Regierungsrat deshalb beauftragt, das Energiegesetz wie folgt anzupassen:

  1. Grundsätzlich müssen alle Bauten im Kanton Basel-Stadt, die gut bis sehr gut geeignete Dachflächen, Fassaden oder andere Oberflächen haben, einen Teil der von ihnen benötigten Energie erneuerbar selbst produzieren. Wie bisher schon für neue Bauten regelt die Verordnung die Art, den Umfang, die Befreiung, die Höhe der Ersatzabgabe und kann Empfehlungen machen betreffend Ästhetik.
  2. Für bestehende Bauten ist eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorzusehen, wobei die solare Nutzungspflicht früher eintritt, wenn bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen von grösserem Umfang getätigt werden (Erweiterungsbauten, Dachsanierungen, grössere Fassadenarbeiten etc., die Verordnung regelt die Details).
  3. Der Kanton kann eine obligatorische Versicherung einrichten, welche a) das finanzielle Risiko von Schäden an Solaranlagen im Kanton durch Feuer, Wasser,Kurzschluss und typische Naturgefahren trägt; und b) die Kosten übernimmt, wenn Anlagen aus objektiven Gründen vorzeitig entfernt werden müssen (z.B. wegen Umnutzung, oder vorzeitiger Dacherneuerung etc.).
  4. Der Kanton prüft ob zusätzliche kantonale Finanzierungsmodelle (z.B. Bürgschaften für Bankdarlehen) notwendig sind, um die Finanzierung der Solaranlagen auch bei einer Amortisationsdauer über den gesamten Lebenszyklus (maximal 25 Jahre) sicherzustellen.
  5. Der Regierungsrat passt die Vergütungen für Netzeinspeisung gemäss Energiegesetz so an, dass neben den Dachflächen auch Fassaden oder andere Oberflächen wirtschaftlich betrieben werden können, insbesondere auch solche, die einen hohen Anteil der Stromerzeugung im Winterhalbjahr liefern oder einen geringen Eigenverbrauchsanteil haben.

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