Die Schweiz hat sich mit der Unterzeichnung des Pariser Abkommens vom Dezember 2015 völkerrechtlich verpflichtet, eine Energiepolitik zu betreiben, welche darauf abzielt, die Klimaerwärmung auf deutlich unter zwei Grad zu beschränken. Dies erfordert, die Treibhaus-Gas Emissionen bis 2050 weltweit netto auf null zu senken, wobei die „entwickelten Staaten“ dieses Ziel früher erreichen sollten. Die Schweiz verfolgt dieses Ziel, indem sie im CO2-Gesetz Emissionsziele vorgibt, eine CO2-Abgabe vorsieht und versucht, mittels Vorschriften für die Energieeffizienz von Gebäuden und technischem Gerät die Nachfrage nach fossilen Energien zu beschränken. Es ist aller­dings zweifelhaft, dass die bisherigen Anstrengungen ausreichen, um das anvisierte Ziel zu erreichen, wenn nicht langfristig die in Verkehr gebrachte Menge fossiler Energie begrenzt bzw. auf netto Null gesenkt wird. Netto Null bedeutet, dass fossiler Kohlenstoff nur noch in Verkehr gebracht wird, soweit nicht durch sichere Senken eine entsprechende Menge Kohlenstoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen wird.
Um die CO2-Emissionen auf Null zu senken, ist erforderlich, dass die Wärme­versorgung von Gebäuden ohne fossile Brennstoffe auskommt. Öl- oder Gasbetriebene Heizungen sind vermehrt durch dezentrale Wärmepumpen und Nahwärmeverbünden zu ersetzen. Es wird auch nötig sein, den Anteil an CO2-neutralen Brennstoffen im Fernwärmenetz von 80 Prozent auf 100 Prozent zu steigern.
Bereits das Basler Energiegesetz von 2016 strebt eine weitgehende Reduktion des CO2-Ausstosses an. Mit dem sich in Erarbeitung befindlichen Energierichtplan soll die räum­liche und zeitliche Ausgestaltung der künftigen Wärmeversorgung im Kanton Basel-Stadt festgelegt werden, um Investitionssicherheit für die IWB, die Liegenschaftsbesitzenden und die Be­zügerinnen und Bezüger von Wärme zu schaffen. Für die Dekarbonisierung des Verkehrs wurde eine Revision der Motorfahrzeugsteuer zur Reduktion der Abgaben für Elektromobile beschlossen und weitere Bestrebungen, z.B. die Umstellung der BVB-Busse auf Elektrizität, sind in Vorbereitung. Was hingegen fehlt, ist die Festlegung von verbindlichen Etappenzielen für die Dekarbonisierung der fossilen Gasversorgung durch die IWB, welche sich an den durch das Pariser Abkommen eingegangen Verpflichtungen orientiert.
Da die IWB auch in den Nachbarkantonen tätig sind, sind auch Vor­kehrungen zu treffen, um nicht amortisierbare Investitionen in neue und erneuerte Netze in den Nachbarkantonen zu vermeiden, die bei einer beschleunigten Netzflucht von Kundinnen und Kunden zu hohen finanziellen Verlusten der Industriellen Werke Basel führen könnten. Diese Gefahr besteht, wenn die im bisherigen eidgenössischen CO2-Gesetz verankerte CO2-Abgabe mehr als verdoppelt wird, wie dies im Entwurf des Bundesrates für eine Revision des CO2-Gesetzes vorgesehen ist. Da Gas-Heizungen etwa 25 Jahre lang betrieben werden, muss die IWB ihre Netz- und Versorgungspolitik frühzeitig planen und diese allen Kunden frühzeitig kommunizieren, um nichtamortisierbare Investitionen zu vermeiden.
Aus diesen Gründen drängt sich jetzt eine entsprechende Änderung des IWB-Gesetzes und der darin festgelegten Versorgungsgrundsätze auf.
Das IWB-Gesetz regelt die Versorgung mit leitungsgebundener Energie und leitungs­gebundenem Trinkwasser und verpflichtet die IWB, dafür sichere und leistungsfähige Netze     zu unterhalten. In den Grundsätzen der Versorgung ist heute festgehalten, dass sich die IWB auf verschiedene Energieträger abstützt und dabei auch erneuerbare Energien berück­sichtigt. Für die Versorgung mit Elektrizität formuliert das Gesetz den Grundsatz, dass diese mindestens zu 80% erneuerbar zu sein hat; hingegen existieren für die Wärme­versorgung – ausser bei der Fernwärme – keine solchen Grundsätze, und insbesondere keine zeitlichen Vorgaben bezüglich der von Bund und Kanton angestrebten Dekarbonisierung.
Mit dieser Motion wird der Regierungsrat beauftragt, das IWB-Gesetz innert einem Jahr wie folgt zu ändern:

  • Neuer §3 Abs. 1bis (Zweck und Aufgaben, Titel: Sicherstellung der Versorgung):
    Die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeversorgung im Kanton Basel-Stadt endet im Jahr 2050. Vorbehalten bleibt der allenfalls notwendige Einsatz von Erdgas für die Erzeugung von Fernwärme. Die IWB wirken zudem darauf hin, dass die Erdgasversorgung zur Wärme­erzeugung ausserhalb des Kantonsgebietes spätestens im Jahr 2060 eingestellt werden kann. Im Rahmen des Leistungsauftrags und der Eigentümerstrategie prüft der Regierungsrat unter Einhaltung der Grundsätze gemäss §7 Abs. 1 IWB-Gesetz, ob die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung durch die IWB früher beendet werden kann und setzt entsprechende Zwischenziele.
  • Neuer §4 Abs. 2bis (Abschnitt Zweck und Aufgaben, Titel Versorgungsnetze):
    Die IWB stellen sicher, dass Erweiterungen des Netzes für die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung nur noch im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Be­stimmung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erfolgen und Investitionen in das Netz für die Erdgasversorgung zur Wärmeerzeugung bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung mit Erdgas für die Wärmeerzeugung möglichst vollständig abgeschrieben sind.
  • Das IWB-Gesetz ist ausserdem so zu ergänzen, dass sichergestellt ist, dass die Preise für Leistungen, die ausserhalb des Kantongebiets erbracht werden, nicht durch Tarife im Versorgungsgebiet Basel-Stadt quersubventioniert werden.

Zum Geschäft