Cargovelos mit Kindern gehören in anderen Ländern längst zum Stadtbild, Kindertagesstätten transportieren ganze Kindergruppen per Cargovelo, Eltern fahren ihre
Kinder und deren Freunde in die Badi – in der Schweiz ist diese klimafreundliche und effiziente Transportart verboten. Das Mitfahren auf Fahrrädern ist in Art. 63 Abs. 3 lit. d der Verkehrsregelordnung (VRV) geregelt.
Demnach dürfen Fahrradfahrer:innen über 16 Jahren in einem speziell eingerichteten Fahrrad höchsten zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen mitführen. Diese Regelung hat zur Folge, dass in Cargovelos vorne in der Kiste maximal zwei Kinder transportiert werden können – unabhängig davon, für wie viele Plätze das Cargovelo gebaut ist. Wer mehr als zwei Kinder transportieren will, muss einen Kindersitz auf dem Gepäckträger installieren oder aber ein Veloanhänger ans Cargovelo anhängen. Beide Varianten sind vom
Sicherheitsaspekt her deutlich gefährlicher, als die Kinder vorne in der Kiste zu transportieren. Weiter führt die strikte Begrenzung auf zwei Personen dazu, dass das Potential von Cargovelos nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Zumindest für mehrspurige Cargovelos kann auf kantonaler Ebene der Transport von mehr als zwei Personen zugelassen werden: Gemäss Art. 63 Abs. 6 VRV kann die kantonale Behörde bei mehrspurigen Fahrrädern mehr Plätze bewilligen als Pedalenpaare vorhanden sind. Sinnvollerweise würde bei der Bewilligung auf die Herstellerangaben abgestellt und nicht eine konkrete Anzahl festgelegt.
Die Unterzeichnenden fordern, dass die kantonalen Behörden bei mehrspurigen Spezialfahrrädern die Anzahl Plätze gemäss Herstellerangabe bewilligt.
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