Im Zusammenhang mit dem Ratschlag betreffend Vereinfachung und Liberalisierung der Dachbauvorschriften zur Förderung der inneren Verdichtung diskutierte die Bau- und Raumplanungskommission in ihrer Beratung Ende 2016 auch den Antrag, ob ungenutzte Flachdächer künftig grundsätzlich zwingend für die Erstellung von Solaranlagen zu nutzen seien. Der Regierungsrat argumentiert in der Beantwortung meiner Motion “Pflicht zur Erstellung von Solaranlagen”, dass eine Solardachpflicht einen zu starken Eingriff in die Eigentumsrechte darstellt.
Das Energiegesetz sieht § 181 für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen eine Vorbildfunktion vor. Der Kanton legte einen erhöhten Standard für  Wärmeversorgung und Energieverbrauch vor. Betreiber von Infrastrukturanlagen, die ganz oder teilweise dem Kanton gehören, können verpflichtet werden, Abwärme, Klärgase etc. angemessen zu nutzen.
Während für Wärme und Energieeffizienz verschärfte Anforderungen vorgesehen sind, wurde dies für die Solarstromnutzung nicht formuliert. Daher soll das Energiegesetz für alle bestehenden und neuen Bauten ergänzt werden.
Der Regierungsrat wird beauftragt, innerhalb von zwei Jahren das Energiegesetz wie folgt anzupassen:

  • Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie der Unternehmen im Besitz des Kantons werden verpflichtet, in einem idealen ökologischen Verbund von Dachbegrünung (Kampf gegen Hitze) und im Rahmen der technischen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die Solarstromerzeugung zu nutzen oder für die Nutzung Dritten zur Verfügung zu stellen.
  • Betreiber von Infrastrukturanlagen auf Kantonsgebiet (z.B. Lärmschutzwände) werden verpflichtet, diese für die Solarstromerzeugung angemessen zu nutzen. Ebenso zu nutzen sind die Abwärme, Klärgase und weitere geeignete Ressourcen sofern diese Nutzungen wirtschaftlich sind.

Zum Geschäft
1V. Vorbildfunktion öffentliche Hand
§ 18.
1 Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht. Der Kanton legt einen Standard fest und überprüft diesen.
2 Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 95% ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der spezifische Gesamtenergieverbrauch (Endenergie) der Bauten wird bis 2030 um 10% gegenüber dem Niveau von 2010 gesenkt.
3 Betreiber von Infrastrukturanlagen, die ganz oder teilweise dem Kanton gehören, können verpflichtet werden, Abwärme, Klärgase etc. angemessen zu nutzen.