Der neue Normalarbeitsvertrag muss bezüglich Arbeitszeit, Vaterschaftsurlaub, Kündigungsschutz und Mindestlohn nachgebessert werden.
Die Totalrevision des Normalarbeitsvertrag (NAV) für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse geht in die richtige Richtung: Der Vorschlag bietet einige Verbesserungen für die Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben. Gleichzeitig sollte die Gelegenheit genutzt werden, auch in der Landwirtschaft moderne Arbeitsbedingungen für alle zu schaffen.
Wöchentliche Arbeitszeit senken
Insbesondere muss die wöchentliche Arbeitszeit statt auf 49.5 Stunden pro Woche auf 45 Stunden pro Woche gesenkt werden, was bei einer Fünftagewoche einer täglichen Arbeitszeit von neun Stunden entspricht. Die Fünftagewoche ist in praktisch allen Branchen etabliert und sorgt für ausreichenden Ausgleich bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten, wie sie in der Landwirtschaft der Normalfall sind.
Anständiger Vaterschaftsurlaub gefordert
Zudem sollte zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub möglich sein. Dies verschafft den Vätern einen kurzen Heimurlaub, da die Angestellten oftmals nicht aus der Region stammen. Ein bezahlter Urlaub im Umfang von zwei Tagen ist ungenügend.
Kündigungsschutz verbessern
Die Suche nach einer neuen, insbesondere preisgünstigen Wohnung ist in der Region Nordwestschweiz alles andere als einfach, weshalb die Kündigung der Unterkunft mit der gleichen Frist wie das Arbeitsverhältnis problematisch ist. Die Kündigungsfrist der Unterkunft soll daher nach mietrechtlichen Bestimmungen erfolgen müssen, was in der Regel einen längeren Kündigungsschutz bewirkt.
23 Franken pro Stunde als Minimum
Wir fordern entsprechend der Mindestlohninitiative die Nennung eines Mindestlohnes von 23 Franken pro Stunde für die Hochpreisregion der beiden Basel. Der Verweis auf die Mindestansätze des Bauerverbandes ist unzureichend, denn diese sehen als Empfehlung in der tiefsten Lohnklasse für Angestellte in der Landwirtschaft lediglich einen Lohn von CHF 3’270 Franken vor.

Stellungnahme zur Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW)

Die Grünen Basel-Stadt begrüssen die Stossrichtung der Totalrevision des NAV für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse. Wir erkennen die Notwendigkeit der Anpassungen, um den Normalarbeitsvertrag an die aktuelle Rechtslage anzugleichen. Mit dem Vorschlag werden denn auch einige Verbesserungen für die Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben erzielt. Gleichzeitig möchten wir aber anregen, die Revision in einzelnen Punkten noch fortschrittlicher zu handhaben, um auch in der Landwirtschaft moderne Arbeitsbedingungen für alle zu schaffen, die auch auf andere Branchen und Kantone ausstrahlen können.
Insbesondere sehen wir bei der Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit weiteren Handlungsbedarf. So erachten wir die vorgeschlagenen 49.5 Std. pro Woche, auch für landwirtschaftliche Bedürfnisse, als zu hoch. Zudem sollten beim bezahlten Vaterschaftsurlaub längere Fristen möglich sein, um den Vätern einen kurzen «Heimurlaub» zu ermöglichen, da die Angestellten oftmals nicht aus der Region stammen. Bei der Kündigung der Unterkunft wünschen wir uns einen besseren Schutz für die Angestellten. So sollen diese nach den mietrechtlichen Bestimmungen erfolgen müssen.
§ 4, Abs. 1 und 3 Probezeit:
Das OR legt in Art. 335b, Abs. 1 die Dauer der Probezeit für diejenigen Fälle fest, in welchem der Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt. Das OR sieht hier eine Probezeit von einem Monat vor. Für uns ist nicht ersichtlich, weshalb der NAV LW eine zum OR unterschiedliche Frist vorsieht (vier Wochen vs. ein Monat). Auch wenn die Differenz in der Regel nur 1-2 Tage ausmacht, ist es für immer noch geläufiger von monatlichen Fristen zu reden.

Wird eine längere oder eine unbestimmte Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit vier Wochen einen Monat (Abs. 1). Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit vier Wochen einen Monat (Abs. 3).

§ 6 Kündigung der Unterkunft
Die Suche nach einer neuen, insbesondere preisgünstigen Wohnung ist in der Region Nordwestschweiz alles andere als einfach. Daher erachten wir die Kündigung der Unterkunft mit der gleichen Frist wie das Arbeitsverhältnis als problematisch. Nach dem Verlust der Arbeitsstelle ist der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin versichert, was beim Verlust der Unterkunft nicht der Fall ist. Die Kündigungsfrist der Unterkunft soll daher nach den mietrechtlichen Bestimmungen erfolgen müssen, was in der Regel einen längeren Kündigungsschutz bewirkt.

Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, endet der Anspruch auf deren Nutzen zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis analog zu Artikel Art. 266c OR mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

§ 9, Abs. 1 Arbeitszeit
Bei einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden entspricht bei einer Fünftagewoche die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden. Die Fünftagewoche ist in praktisch allen Branchen etabliert, weshalb dies auch für Angestellte auf landwirtschaftlichen Betrieben gelten soll.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 49.5 45 Stunden.

§ 14, Abs. 1 Freie Tage
Gemäss unseren Ausführungen zu § 9, Abs. 1 Arbeitszeit, fordern wir für die Angestellten auf landwirtschaftlichen Betrieben eine Fünftagewoche. Dementsprechend müssen den Angestellten pro Woche auch zwei freie Tage zugesprochen werden.

Pro Arbeitswoche besteht Anspruch auf eineinhalb zwei freie Tage.

Zu § 14, Abs. 3 Freie Tage
Da es gemäss unserer Forderung nicht um eineinhalb, sondern um zwei freie Tage pro Woche gehen sollte, empfehlen wir eine kleine sprachliche Anpassung in Abs. 3.

Der Ein Halbtag gilt als frei, wenn (…).

Zu § 17 Abs. 1 d), e) Bezahlter Urlaub
Die Geburt eines Kindes und die ersten Tage sind für die Eltern nicht nur bleibende Erlebnisse, sondern auch eine Herausforderung. Die Väter sollen entsprechend in dieser Zeit bei der Mutter und dem Neugeborenen sein und Verantwortung übernehmen können. Einen bezahlten Urlaub im Umfang von zwei Tagen erachten wir als absolut ungenügend, insbesondere da landwirtschaftlich Angestellte oftmals auch nicht in der Region wohnen, sondern fernab von der Heimat arbeiten. Die Niederkunft eines Kindes ist zudem im Vorfeld bekannt und daher auch gut planbar. Das gleiche gilt auch für die Adoption eines Kindes.

d) 2 Tage Wochen bei Niederkunft der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebenspartnerin

e) 2 Tage Wochen bei der Adoption eines Kindes

§ 20, Abs. 2 Höhe des Lohnes
Der Verweis auf die Mindestansätze des Bauerverbandes (SBV) ist in unseren Augen unzureichend. Diese sehen als Minimallohn für Angestellte in der Landwirtschaft lediglich einen Lohn von CHF 3’270.00 Franken vor. Die Nordwestschweiz ist eine Hochpreisregion mit städtischen Lebenshaltungskosten. Hierfür reichen die Lohnrichtlinien des SBV bei Weitem nicht aus. Wir fordern die Nennung eines Mindestlohnes von 23 Franken, wie es die lancierte Mindestlohninitiative fordert.

Die «Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft, inklusive landw. Hauswirtschaft» gilt als Mindestansatz. Der Minimallohn für Angestellte in der Landwirtschaft beträgt 23 Franken pro Arbeitsstunde.