Das Umweltschutzgesetz wurde im Nachgang der Volksabstimmung des 9. Februars 2020 angepasst und beinhaltet nun im §13 unter anderem folgende Passagen:
«1Als umweltfreundlich gelten solche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten, die insbesondere flächeneffizient, emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind.
2Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass: […] c) umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bevorzugt behandelt werden;
5Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen ergreifen insbesondere folgende Massnahmen, um die Zielsetzungen gemäss Abs. 2 bis 4 zu erfüllen: […] d) Fördermassnahmen zugunsten von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln.
8Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, um innovative Mobilitätsformen und Mobilitätslösungen zu fördern, die zu einer Senkung der Umweltbelastungen beitragen.»
Auch die Gesetzesänderungen in der unterlegen Initiative hätten «fiskalische Anreize, um den Anteil der umweltfreundlichen Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen» gefordert.
Die Wichtigkeit finanzieller Aspekte wird also aus unterschiedlicher Perspektive betont. Steuerabzüge sind in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument. Sie sollten so gestaltet sein, dass grundsätzlich nur umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten davon profitieren sowie kein Anreiz zu mehr Verkehr beinhalten. Darum bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie sieht die aktuelle Praxis bei natürlichen Personen aus?
    1. Welche Arten von Abzügen mit Bezug zu Verkehr bestehen (Ausgaben für Fahrzeuge, Fahrten, Parkierung, Unterhalt, Förderprogramme, Dienstreisen usw.)?
    2. Welche Abzüge je Verkehrsmittel bestehen und unter welchen Bedingungen können sie geltend gemacht werden?
    3. Wie hoch sind sie je Verkehrsmittel und in welchem Umfang werden sie summiert über alle Personen je Verkehrsmittel geltend gemacht?
  2. Wie sieht die aktuelle Praxis bei juristischen Personen aus?
    1. Welche Arten von Abzügen mit Bezug zu Verkehr bestehen (Ausgaben für Fahrzeuge, Fahrten mit Geschäftsfahrzeugen, Parkierung, Unterhalt, Förderprogramme, Verkehrsbussen, Transport von Gütern usw.)?
    2. Welche Abzüge je Verkehrsmittel bestehen und unter welchen Bedingungen können sie geltend gemacht werden?
    3. Wie hoch sind sie je Verkehrsmittel und in welchem Umfang werden sie summiert über alle Personen je Verkehrsmittel geltend gemacht?
  3. Welchen Handlungsspielraum hat der Kanton Basel-Stadt bei der Ausgestaltung von Steuerabzügen im Verkehrsbereich (übergeordnetes Recht, Abkommen/Harmonisierung mit anderen Kantonen etc.)?a.bei natürlichen Personen?b.bei juristischen Personen?
  4. Welche Gesetze, Verordnungen und weitere für Steuerabzüge bindende Dokumente wären bei Änderungen bei Steuerabzügen im Verkehrsbereich betroffen?

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