Eine Vereinfachung der Regulierung im Gastgewerbe verbessert die Lage von BetreiberInnen und bietet die Gewähr, dass die Hygiene und Anstellungsbedingungen nicht verschlechtert werden.
Die Teilrevision des Gastgewerbegesetzes senkt die unnötig hohen Hürden beim Erlangen einer Betriebsbewilligung im Gastgewerbe. So ist die Aufhebung der Anwesenheitspflicht richtig: Arbeiten wie Bestellwesen oder Kontakte zu Behörden können oftmals nur tagsüber erledigt werden. Sollten diese dann noch die ganze restliche Betriebszeit im Betrieb anwesend sein, führte das zu extrem langen Arbeitstagen. Viel wichtiger ist es, dass immer eine verantwortliche Person anwesend ist.
Auch die Aufhebung des Entzugs- bzw. Verweigerungsgrundes (§ 21 GGG) ist im Sinne einer Gleichbehandlung wichtig. Damit werden die GastrobetreiberInnen anderen Gewerbetreibenden wie z.B. Coiffeursalons, Architekturbüros oder Apotheken gleichgestellt.
Hygiene wichtiger als Wirtepatent
Die Abschaffung des Wirtepatents ist sinnvoll, da die notwendigen Kenntnisse vor allem im Hygienebereich in anderen Gesetzen geregelt sind und von behördlicher Seite kontrolliert werden. Für die Aneignung die notwendigen Fähigkeiten sollten die Betroffenen selbstverantwortlich sein. Der Kanton könnte hier Kurse anbieten oder solche akkreditieren, denn das Wissen über die Hygiene ist nebst der Buchhaltung eine entscheidende Kompetenz in der Gastronomie. Der Nachweis des Besuches eines akkreditierten Hygienekurses muss deshalb vorhanden sein.
Bezüglich bewilligungsfrei zulässigen Mini-Gastroangebots soll das Abgrenzungskriterium die Anzahl Steh- und Sitzplätze sein, da dies erstens einfacher zu kontrollieren ist, zweitens im Gegensatz zur Fläche alle Betreiber die gleichen Chancen einräumt und drittens es aus feuerpolizeilicher Überlegungen sinnvoller ist, die Anzahl der KundInnen zu begrenzen.
Schliesslich müssen bei der Präzisierung der einschlägigen Vorschriften nebst den lebensmittel- und umweltrechtlichen Vorschriften, sowie den Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften erwähnt werden.

Fragen zur Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes

  1. Eine Teilrevision des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004 ist nötig.
    Evtl. Begründung / Kommentar:
    Die Hürden für die Erlangung einer Betriebsbewilligung im Gastgewerbe sind heute relative hoch und das Gesetz enthält diverse Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss sind. In diesem Sinne begrüssen wir eine Teilrevision des Gastgewerbegesetzes.
  2. Unterstützen Sie die Aufhebung der Anwesenheitspflicht (S. 1 ff. Kurzbericht zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes)? Ja.
    Evtl. Begründung / Kommentar:
    Der Anwesenheitspflicht können die Bewilligungsinhaber gar nicht nachkommen. Arbeiten wie Bestellwesen, Buchhaltung oder Kontakte zu Behörden können oftmals nur tagsüber erledigt werden. Will man dann noch die ganze restliche Betriebszeit im Betrieb anwesend sein, dann führt das vor allem bei Gastrobetrieben mit Öffnungszeiten bis weit in die Nacht zu extrem langen Arbeitstagen. Zudem haben viele Gastrobetriebe sechs oder gar sieben Tage geöffnet. Viel wichtiger ist es, dass immer eine verantwortliche Person im Betrieb anwesend ist.
  3. Unterstützen Sie die Präzisierung der Verantwortlichkeit in § 29 Abs. 2 GGG (S. 2 f. Kurzbericht zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes)? Ja.
    Evtl. Begründung / Kommentar:
    Die heutige Regel ist nicht mehr zeitgemäss und behindert die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Entwicklung neuer Konzepte und neuer Ideen im Gastrobereich.
  4. Stärkung der unternehmerischen Selbstverantwortung
    1. Befürworten sie die Aufhebung des Entzugs- bzw. Verweigerungsgrundes (§ 21 GGG) „Betreibungen in bedeutendem Umfang“ (praxisgemäss CHF 50‘000.00)? Ja.
      Evtl. Begründung / Kommentar:
      Im Sinne einer Gleichbehandlung können wir dem zustimmen. Mit dieser Änderung im Gastgewerbegesetz werden die Gastrobetreiber anderen Gewerbetreibenden wie Inhaberinnen und Inhaber von z.B. Coiffeursalons, Architekturbüros oder Apotheken gleichgestellt.
    2. Befürworten sie die Aufhebung des Entzugs- bzw. Verweigerungsgrundes (§ 21 GGG) im        Falle von bestehenden „Verlustscheinen, die nicht älter sind als 5 Jahre“? Ja.
      Evtl. Begründung / Kommentar:
      Vgl. unter 4.1
  5. Unterstützen Sie die ersatzlose Abschaffung des „Wirtepatents“ (S. 4 ff. Kurzbericht zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes)? Ja.
    Evtl. Begründung / Kommentar:
    Die notwendigen Kenntnisse vor allem im Hygienebereich sind in anderen Gesetzen geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von behördlicher Seite kontrolliert (Inspektionen). Wir sind der Meinung, dass die BewilligungsinhaberInnen selber dafür verantwortlich sind, sich die notwendigen Fähigkeiten anzueignen. Es ist z.B. nicht verständlich, weshalb von einem Bewilligungsinhaber, einer Bewilligungsinhaberin ein Nachweis in Form eines Wirtepatents verlangt wird, er oder sie jedoch frei ist, eine Köchin oder einen Koch ohne Ausbildung einzustellen. Hier können wir uns vorstellen, dass der Kanton Kurse anbietet oder solche von privaten AnbieterInnen akkreditiert.
  6. Erachten Sie im Falle der Abschaffung des Wirtepatents die Einführung eines obligatorischen Hygienekurses als diskussionswürdig? Ja.
    Evtl. Begründung / Kommentar:
    Das Wissen über die Hygiene ist in unseren Augen eine entscheidende Kompetenz für BewilligungsinhaberInnen nebst der Buchhaltung. Wir würden es daher begrüssen, wenn der Nachweis des Besuches eines akkreditierten Hygienekurses vorhanden sein muss. Dies kann aber auch eine weitere verantwortliche Person des Betriebes sein und muss nicht zwingend der oder die BewilligungsinhaberIn sein.
  7. Erachten Sie die Regelung des bewilligungsfrei zulässigen Mini-Gastroangebots auf Gesetzesstufe als angebracht (S. 7 ff. Kurzbericht zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes)? Ja.

    1. Bevorzugen sie die Definition des Mini-Gastroangebots auf Gesetzesstufe mit dem Abgrenzungskriterium „Anzahl Steh- und Sitzplätze“? Ja
      Evtl. Begründung / Kommentar:
      Diese Vorschrift ist einfacher zu kontrollieren, da dies Anhand des Mobiliars überprüfen werden kann. Zudem ist es auch sinnvoller als das Abgrenzungskriterium Fläche, da es alle Betreiber die gleichen Chancen einräumt und somit alle gleich behandelt. Zudem ist es aus feuerpolizeilicher Sicht sinnvoller, die Anzahl der KundInnen zu begrenzen, als eine Quadratmeter-Beschränkung einzuhalten.
    2. Bevorzugen sie die Definition Mini-Gastroangebot auf Gesetzesstufe mit dem Abgrenzungskriterium „Fläche“? Nein.
      Evtl. Begründung / Kommentar:
      Siehe unter 7.1
  8. WEITERE ÄNDERUNGEN
    1. Befürworten Sie die Ergänzung der „einschlägigen Vorschriften“ (§ 21 GGG) mit der Aufzählung „[…] insbesondere die lebensmittelrechtlichen oder umweltrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen […]“ (S. 9 f. Kurzbericht zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes)? Ja.
      Evtl. Begründung / Kommentar:
      Die Präzisierung der einschlägigen Vorschriften begrüssen wir. Wir sind aber dezidiert der Meinung, dass nebst dem lebensmittel- und umweltrechtlichen Vorschriften, sowie den Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen auch noch die arbeitsrechtlichen Vorschriften erwähnt werden müssen. Wir gehen davon aus, dass die Lärmvorschriften unter dem umweltrechtlichen subsumiert sind. Falls dies nicht der Fall ist, müssten auch diese erwähnt werden. Zudem wäre eine Aufstellung der vorgeschlagenen Anpassung in Form einer Synopse im Erläuterungsbericht sehr hilfreich gewesen.
    2. Unterstützen Sie die Aufhebung der Wohnsitzpflicht (§ 20)? Ja.
      Evtl. Begründung / Kommentar:
      In der Logik der Abschaffung der Anwesenheitspflicht stimmen wir dieser Streichung zu.
  9. Haben Sie weitere Bemerkungen oder Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragrafen oder Themen im Gesetzesentwurf?
    Wir würden es begrüssen, wenn im Gesetzestext ein Paragraf aufgenommen wird, der besagt, dass der bzw. die BewilligungsinhaberIn sicherstellen muss, dass zu jeder Zeit eine verantwortliche Person im Betrieb anwesend sein muss.