Die Grüne Partei begrüsst die Neuordnung der gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich. Die einzelnen Bestimmungen im Gesetz sind ausgehend vom Zweckartikel (Sicherstellung einer schicklichen und pietätsvollen Bestattung und Beisetzung von Verstorbenen) auf ihre Notwendigkeit zu prüfen.

Friedhofsmonopol

Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufrechterhaltung des Friedhofmonopols der Einwohnergemeinden eher als fraglich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb andere Institutionen nicht ebenfalls in der Lage sein sollen, Friedhöfe zu betreiben, welche dem oben genannten Zweckartikel entsprechen. Es ist daher zu begrüssen, dass in § 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes Ausnahmen von diesem Friedhofsmonopol aufgeführt werden. Es ist aber nicht verständlich, weshalb diese Ausnahmen auf Kirchen und Religionsgemeinschaften mit kantonaler Anerkennung beschränkt werden, deren Religion eine andere als die auf den öffentlichen Friedhöfen gebräuchliche Bestattungsart vorschreibt. Im Ratschlag wird dazu ausgeführt: „Nur religiöse Gemeinschaften, die in dem für die kantonale Anerkennung verlangten Grad organisiert sind, können Gewähr dafür bieten, dass eine private Grabstätte gebührend betrieben wird und mindestens während der gesetzlichen Ruhezeit sichergestellt wird“. Dies ist aber keine Begründung, sondern einfach eine nicht weiter erläuterte Behauptung. Es ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb nicht eine andere Institution, etwa die Bürgergemeinde oder eine Stiftung mit einem entsprechend geeigneten Areal nicht in der Lage sein soll, dort eine dem Zweckartikel entsprechende Grabstätte zu betreiben. Wir schlagen daher vor, § 2 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes wie folgt zu formulieren:

„Der Regierungsrat kann anderen Institutionen wie namentlich öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften mit kantonaler Anerkennung die Erstellung eigener Bestattungsplätze auf privatem Areal unter Gewährung einer minimalen Ruhezeit von 20 Jahren auf eigene Kosten bewilligen. Sollen solche Bestattungsplätze auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen oder Riehen zu liegen kommen, muss die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde vorliegen“.“

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann dann mit Auflagen oder Bedingungen gemäss § 2 Abs. 2 des Entwurfes gesichert werden.

Friedhofszwang

Der Grundsatz des „Friedhofzwanges“ in § 3 des Gesetzesentwurfes sowie die dazu gehörige Ausnahme in § 14 Abs. 2 sollten in § 3 Bestattungsgesetz zusammen geführt werden. Thematisch geht es um den gleichen Regelungsgehalt. Es ist zu begrüssen, dass es für die Beisetzung von Urnen oder offener Asche ausserhalb eines Friedhofes nun nicht mehr einer Bewilligung der zuständigen Departementsleitung bedarf. Etwas unklar ist die Bedeutung der Formulierung in § 14 Abs. 2 des Entwurfes, wonach solche Beisetzungen ausserhalb eines Friedhofes nur „im Einzelfall“ sein soll. Namentlich ist unklar, ob gestützt auf diese Formulierung ein entsprechendes Gesuch abgelehnt werden könnte, etwa weil im gleichen Jahr bereits andere Gesuche gestellt wurden und dann nicht mehr von einem Einzelfall gesprochen werden kann. Dies kann ja kaum gemeint sein. Daher ist aus unserer Sicht auf die Einschränkung auf den Einzelfall zu verzichten.

Unentgeltliche Bestattung

Die Regelung der unentgeltlichen Bestattung in § 4 und 5 des Entwurfes wird ausdrücklich begrüsst.

Ökologische Bewirtschaftung

Friedhöfe können in Basel neben ihrer eigentlichen Aufgabe eine wichtige Rolle für den Arten- und Biotopschutz spielen. Auf Friedhöfen kann sich eine vielfältige Vegetation entwickeln, die wiederum zahlreichen Tierarten als Lebensraum dient, gleichzeitig aber auch als Erholungs- und Naturerlebnisraum für die Friedhofsbesucher wirksam werden kann. Es ist nicht verständlich, dass sowohl im Bestattungsgesetz als auch in den entsprechenden Verordnungen jeglicher Hinweis auf eine ökologische Bewirtschaftung resp. Ausrichtung der öffentlichen Friedhöfe fehlt. In § 29 des Entwurfes wird zwar ausgeführt, dass der Regierungsrat bzw. das zuständige Gemeindeorgan Vorschriften über die Anpflanzungen und den gärtnerischen Unterhalt der Gräber erlassen kann. Es werden aber keinerlei inhaltliche Vorgaben für solche Vorschriften gemacht. Ebenso wenig wird ein Ziel der ökologischen resp. nachhaltigen Bewirtschaftung der Grünflächen der öffentlichen Friedhöfe durch die öffentliche Hand festgehalten. Da es sich bei diesen öffentlichen Friedhöfen um bedeutende Grünflächen handelt, ist die Sicherstellung einer nach ökologischen Grundsätzen erfolgenden Bepflanzung und Pflege auf Gesetzesstufe zu verankern. Wir schlagen daher eine entsprechende Formulierung in der Auflistung der Pflichten im Friedhofwesen vor:

i) die Bewirtschaftung der Friedhöfe nach ökologischen Gesichtspunkten und zur Förderung der Biodiversität von Pflanzen, Tieren und andern Organismen.

Diese Zielvorgabe wäre dann auch bei den Vorschriften über die Anpflanzung und den gärtnerischen Unterhalt in § 29 des Gesetzesentwurfes und in § 19 der Bestattungsverordnung zu beachten. Die ökologische Zielsetzung müsste allerdings auch in § 19 der Bestattungsverordnung ausdrücklich aufgeführt werden.