Biodiversität muss Teil des Wassergesetzes sein
Das neue Wassergesetz will Schutz und Nutzung von Gewässern in einem Gesetz vereinen, vernachlässigt aber die Zielkonflikte und die Biodiversität.
Der Rhein mit seinen Seitengewässern gehört in der Schweiz zu den Gewässern mit der höchsten Biodiversität. Es gibt in der Region zahlreiche für die Schweiz prioritäre Arten und Arten auf der Roten Liste. Im Zweckartikel fehlt aber die ausdrückliche Erwähnung des Schutzes der natürlichen Biodiversität und die notwendige Förderung von Gewässerorganismen. Ebenfalls fehlt ein Hinweis auf die für Gewässer relevanten Bundes-Erlasse bezüglich Naturschutz und Biodiversität. Das vorgeschlagene Wassergesetz ist aber ein Fortschritt, das die diversen Aspekte des Schutzes und der Nutzung von Gewässern erstmals in einem einzigen Gesetz regelt.
Ziele werden nicht benannt
«Die Zielkonflikte zwischen Gewässerschutz, Revitalisierung, Natur- und Biodiversitätsschutz und Nutzung müssen thematisiert werden», sagt Jürg Stöcklin, Co-Leiter Sachgruppe Energie & Umwelt. Diese verschärfen sich auch durch anstehende Bauvorhaben und die Handhabung von Altlasten wird an Aktualität gewinnen. Deshalb sind langfristige strategische Ziele und die Benennung von Kriterien zur Lösung von Zielkonflikten gefordert.
Wasserkraft muss möglich bleiben
Neu unterliegen auch Kleinwasserkraftwerke einer Konzessionspflicht. In der Stellungnahme zum Anzug Ackermann zu Kleinwasserkraftwerken hat der Regierungsrat Standorte benannt, an denen ökologisch vertretbare Kleinwasserkraftwerke gebaut werden können. Angesichts der Klimakrise sollte dieses Potential ausgeschöpft werden. Deshalb soll im entsprechenden Paragraph neben der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser auch die ökologische Wasserkraftnutzung Priorität gegenüber anderen Sondernutzungen erhalten.
Uferbereich auch für die Bevölkerung
Der Uferbereich von Gewässern ist auch ein Erholungsraum der Bevölkerung und sollte nur mit dem nötigen Augenmass eingeschränkt werden. Insbesondere sollen auch Velowege im Uferbereich weiterhin möglich sein.
Stellungnahme zur Vernehmlassung über das kantonale Wassergesetz
Mit dem neuen Wassergesetz werden drei bisher in unterschiedlichen Gesetzen geregelten Themen, nämlich der Wasserbau, der Gewässerschutz und die Nutzung von Gewässern in einem einzigen Gesetz geregelt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Umgang mit der Ressource Wasser eine umfassende, die diversen Bereiche übergreifende Strategie erfordert. Bisherige und bewährte gesetzliche Regelungen werden übernommen und notwendige Anpassungen ans Bundesrecht vorgenommen.
Grundsätzlich beurteilen die GRÜNEN das nun im Entwurf vorliegende neue Wassergesetz als positiv. Insbesondere dass die diversen Aspekte, die mit dem Schutz und der Nutzung von Gewässern verbunden ist, neu in einer modernen Form und in einem einzigen Gesetz geregelt werden sollen, wird von der GRÜNEN Basel-Stadt unterstützt.
Wir stellen gleichzeitig fest, dass es sich beim neuen Gesetz um ein ambitioniertes Projekt handelt. Der Schutz der Gewässer und ihre Rolle als Lebensraum von aquatischen Organismen, der Hochwasserschutz sowie die Nutzung der Gewässer unter anderem zur Trinkwassergewinnung und Stromerzeugung erzeugen ein Spannungsfeld, welches zur Folge haben kann, dass Zielkonflikte unvermeidlich sind. Leider beschäftigt sich der Ratschlag mit diesen Zielkonflikten und dem Umgang damit nur ansatzweise, was wir bedauern, nicht zuletzt, weil die Revitalisierung von Gewässern und ihre Nutzung immer wieder zu Konflikten führt.
In der Vergangenheit war der Antrieb für Handeln im Bereich der Gewässer stark durch Opportunitäten geprägt, also durch kurzfristig oder akut gegebene Notwendigkeiten. Wir begrüssen es, wenn das Wassergesetz dazu beiträgt, dass langfristig-strategisch ausgerichtetes Handeln im Bereich Gewässerschutz und Gewässernutzung gestärkt wird. Wir würden es begrüssen, wenn im Gesetz neben dem Zweckartikel, auch langfristige Zielvorgaben für den Gewässerschutz enthalten sind, welche als Massstab und zur Priorisierung von Massnahmen hilfreich sein könnten.
Wir äussern uns im Folgenden zu einigen wichtigen Aspekten, die im Gesetz bzw. im zugehörigen Ratschlag noch verbessert werden sollten.
Biodiversitätsschutz und Förderung von Gewässerorganismen
Zwar werden im Zweckartikel §2 1 die Erhaltung, Aufwertung und Wiederherstellung des natürlichen Zustands der Gewässer (Abschnitt c) und die Erhaltung, Aufwertung und Schaffung von Lebensräumen im und am Gewässer (Abschnitt c) erwähnt. Es fehlt hier aber die ausdrückliche Erwähnung des Schutzes der natürlichen Biodiversität von Gewässern und die notwendige Förderung von Gewässerorganismen (aquatische Flora und Fauna unter Einschluss von Fischen). Der Rhein mit seinen Seitengewässern gehört in der Schweiz zu den Gewässern mit der höchsten Biodiversität. Es gibt in der Region zahlreiche für die Schweiz prioritäre und Rote Listen Arten, die es auch in Zukunft zu schützen gilt.
- Wir bitten Sie entsprechend im Zweckartikel § 2 den Schutz der natürlichen Biodiversität in Gewässern und die entsprechende Förderung von Gewässerorganismen zu ergänzen
Es ist ausser Frage, dass durch die Revitalisierung von Gewässern und mit ihrem Schutz vor Belastung durch Schadstoffe auch ihre Biodiversität gefördert und geschützt wird. Wesentliche Aufgaben betreffend Förderung der aquatischen Biodiversität sind jedoch nicht im Wassergesetz, sondern im Bundesgesetz zum Natur und Heimatschutz (NHS) und insbesondere auch im kantonalen Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLS) geregelt, dasselbe gilt für das kantonale Fischereigesetz. Wir stellen jedoch fest, dass im Entwurf des Wassergesetzes, welches den Anspruch erhebt, alle mit Gewässern verbundenen Querschnittsaufgaben in einem einzigen Gesetz zu regeln, ein Hinweis zu denjenigen rechtlichen Erlassen fehlt, welche sich mit dem Naturschutz von Gewässern befassen. Es erscheint uns notwendig, dass im Wassergesetz ein solcher Hinweis eingefügt wird, die miteinander in Bezug stehenden gesetzlichen Regelungen abgeglichen werden und die Zuständigkeiten klar benannt und sofern notwendig neu geregelt werden. Da es sich insbesondere beim Biodiversitätsschutz ähnlich wie beim Wassergesetz um eine Querschnittsaufgabe handelt, erscheint uns dies nicht nur als sinnvoll sondern auch als notwendig.
- Wir bitten Sie entsprechend im Wassergesetz einen Hinweis auf die für Gewässer relevanten Erlasse bezüglich Naturschutz und Biodiversität einzufügen, und die entsprechenden Zuständigkeiten zu benennen und sofern notwendig zu regeln.
Zielkonflikte zwischen Schutz und Nutzung
Zwischen Gewässerschutz, Revitalisierung von Gewässern, Natur- und Biodiversitätsschutz und Gewässernutzung einschliesslich Trinkwasserschutz und Wasserkraftnutzung bestehen naturgemäss Zielkonflikte.
Konkret möchten wir auf den seit Jahren schwelenden Zielkonflikt im Gewässerraum der Wiese hinweisen zwischen dem Anliegen des durchaus berechtigten Grund- und Trinkwasserschutz auf der einen und dem Bestreben der weiteren Revitalisierung des Verlaufs der Wiese auf der andern Seite. Mit dem Hinweis auf den Grundwasserschutz können Projekte im Gewässerraum blockiert werden, obwohl die Wassernutzenden längst mit technischen Lösungen (Wasseraufbereitung) die erforderliche Grundwasserqualität garantieren können.
Ebenso ist davon auszugehen, dass im Zuge von anstehenden grösseren Bauvorhaben und Tunnelbauten die Handhabung von Schadstoffen im Baustellenbereich (Altlasten) an Aktualität gewinnen wird und Zielkonflikte mit dem Gewässer- und Grundwasserschutz auftreten können.
In diesem Zusammenhang vermissen wir zumindest im Ratschlag, gegebenenfalls aber auch im Wassergesetz selbst, die Formulierung von langfristigen strategischen Zielsetzungen. Zumindest im Ratschlag sollten mögliche Zielkonflikte stärker thematisiert, insbesondere solche zwischen Schutzbestrebungen und Nutzung von Gewässern. Gegebenenfalls sind auf Gesetzes- oder Verordnungsebene Kriterien zu formulieren, wie diese zu behandeln sind.
- Wir bitten Sie entsprechend im Ratschlag und gegebenenfalls auch im Wassergesetz langfristige Zielvorstellungen und mögliche Zielkonflikte zu thematisieren und möglichst Kriterien zu formulieren, wie diese allenfalls zu behandeln sind.
Konzessionspflichtige Nutzungen § 44 und § 45
Absatz 2 nennt als Anwendungsfall der Konzessionspflicht im Rahmen einer Sondernutzung die Wasserkraft an öffentlichen Gewässern, was zur Folge hat, dass die IWB für das bestehende Kleinkraftwerk in den Langen Erlen neu eine Konzession benötigt. Wir sind damit grundsätzlich einverstanden, möchten aber in diesem Zusammenhang auf die Beantwortung des Anzug Ackermanns betreffend «Kleinwasserkraftwerke» und die darin erwähnte «Strategie Wasserkraftnutzung Kanton BS» hinweisen. Darin werden Standorte genannt, an denen neue Kleinwasserkraftwerke ökologisch vertretbar gebaut werden können. Es ist den GRÜNEN ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass es angesichts der Klimakrise Sinn ergibt, das vorhandene Potential von Klein-Wasserkraftwerken im Kanton auszuschöpfen, auch wenn es im städtischen Raum quantitativ beschränkt ist. Wir sind immer noch der Auffassung der damaligen Anzugstellenden, dass zum Beispiel im Vergleich mit der Stadt Freiburg i. Br. dieses Potential alles andere als ausgeschöpft ist. Die Konzessionspflicht für Wasserkraft-Nutzungen darf keinesfalls zu einer Erschwerung für die Nutzung der Wasserkraft im Rahmen von ökologisch vertretbaren Kleinkraftwerken führen.
- Wir bitten Sie um Ergänzung im § 45 Absatz 3, dass zusätzlich zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser auch die ökologische Nutzung der Wasserkraft Priorität gegenüber anderen Sondernutzungen zukommt.
- Wir bitten Sie ausserdem, die neu vorgeschlagene Zuständigkeit des Regierungsrats für die Erteilung von Konzessionen für Wasserkraft, die nach geltendem Recht beim Grossen Rat liegt, ausführlicher zu begründen, als dies aktuell auf Seite 29 des Ratschlags getan wird.
Uferbereich von Gewässern als wichtige Erholungsräume für die Bevölkerung
Wir haben bereits auf mögliche Zielkonflikte zwischen Gewässerschutz und Nutzungen hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist es uns ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass der Uferbereich von Gewässern auch Erholungsraum der Bevölkerung ist, worauf der Ratschlag zu Recht hinweist. Wir sind der Meinung, dass das neue Wassergesetz nicht dazu führen sollte, durch eine dogmatische Auslegung des Gewässerschutzes die Nutzung des Uferbereichs als Erholungsraum für die Bevölkerung einzuschränken.
Gewässerschutz ist mit einer solchen Nutzung verträglich, wenn die als selbstverständlich geltende Regeln eingehalten werden. Im Besonderen möchten wir auf das Anliegen von Pro Velo beider Basel hinweisen, welches auch das unsrige ist, dass nämlich Velowege im erweiterten Uferbereich von Gewässern auch mit dem neuen Wassergesetzes möglich sind.
- Wir bitten Sie, beim Vollzug des Wassergesetzes (Verordnung) sicherzustellen, dass Velowege im Uferbereich von Gewässern möglich sind und dies im Ratschlag ausdrücklich festzuhalten.