Grundsätzlich erachten die Grünen Basel-Stadt den revidierten Universitätsvertrag als gute Grundlage, um die positive partnerschaftliche Zusammenarbeit im Universitätsbereich fortzusetzen.
Die gemeinsame Trägerschaft der Universität ist eine Erfolgsgeschichte. Den beiden Regierungen ist es in der letzten Legislatur gelungen, eine Kündigung zu vermeiden, die Partnerschaft im Kulturbereich durch einen neuen Vertrag auf eine beidseitig akzeptierte Grundlage zu stellen und einen Globalbeitrag für die Universität auszuhandeln, welche die Leistungsfähigkeit der Universität nicht in Frage stellte. Die vorliegende Teilrevision des Universitätsvertrags ist eine gute Grundlage für die Weiterentwicklung der Partnerschaft zwischen den Kantonen und die Grünen Basel-Stadt können im Grundsatz zustimmen.
Restdefizit bleibt politisch
Die Grünen Basel-Stadt hätten sich gewünscht, dass das Restdefizit zu 100 Prozent auf der Grundlage eines quantifizierbaren, objektivierbaren Schlüssels aufgeteilt wird. Die Unterlagen machen deutlich, dass sich der Netto-Standortsvorteil nicht exakt empirisch bestimmen lässt, also ausgehandelt werden muss. Ohne eine ausführlichere gemeinsame argumentative Basis für den Standortsvorteil droht in Zukunft jeweils ein politischer Konflikt über dessen Höhe.
Eigentümerstrategie: beide Parlamente sollten gleiche Rechte haben
Es ist zu begrüssen, dass die beiden Regierungen eine gemeinsame Eigentümerstrategie ausarbeiten und diese den Parlamenten vorlegen müssen. Nicht wünschenswert sind die unterschiedlichen Kompetenzen der beiden Parlamente. Der Grosse Rat sollte wie der Landrat die Eigentümerstrategie zur Not mit einer Zweidrittel-Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückweisen können. Das bedingt Änderungen der Corporate Governance-Strategie im Kanton Basel-Stadt.
Bessere Immobiliensteuerung
Die neuen und wesentlich differenzierteren Regelungen, insbesondere auch die je nach Eigentumsverhältnissen unterschiedlichen Zuständigkeiten betreffend die Immobilien der Universität erachten wir als grossen Fortschritt.

Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Teilrevision des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 (Universitätsvertrag)

Grundsätzliches

Für die Grüne Partei Basel-Stadt ist die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel durch die beiden Halbkantone, welche mit dem Universitätsvertrag vom 27. Juni 2006 realisiert wurde, eine Erfolgsgeschichte, ja ein eigentlicher Meilenstein für die Geschichte der ältesten Universität der Schweiz. Dank der bikantonalen Trägerschaft und den Beitragsleistungen der beiden Kantone konnten seither notwendige Entwicklungs- und Ausbauschritte der Universität realisiert werden, welche es dieser ermöglichten, ihr hohes internationales Niveau im Bereich der Lehre und Forschung zu halten, auszubauen und im internationalen Wettstreit zu bestehen. Die vom Kanton Basel-Landschaft 2015 angekündigten Kürzungsabsichten im Bereich Hochschulen und Kultur, begleitet von politischen Vorstössen im Landrat des Kanton Basel-Landschaft, welche die bisherigen Grundlagen des Universitätsvertrags bezüglich Finanzierung, Governance, Steuerung des Immobilienbereichs sowie sogar diesen selbst in Frage stellten, wurden deshalb als äusserst bedrohlich für die Zukunft der Universität Basel wahrgenommen.
Wir stellen mit Befriedigung und Anerkennung fest, dass es den beiden Regierungen in der Folge gelungen ist, (1) eine vorzeitige Kündigung des Universitätsvertrags zu vermeiden (n.b. durch die Zahlung während 2016-2019 von jährlich 20 Mio.), (2) die Partnerschaft im Kulturbereich durch einen neuen Vertrag über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen (Kulturvertrag) auf eine beidseitig akzeptierte neue Grundlage zu stellen, und (3) in Verhandlungen über die Neuaufstellung der bikantonalen Trägerschaft der Universität für die Leistungsperiode 2018-2021 einen Globalbeitrag für die Universität auszuhandeln, welche die bisherige Leistungsfähigkeit der Universität nicht grundsätzlich in Frage stellte. Für die Universität wurde mit der Leistungsperiode 2018-2021 eine Übergangs- und Konsolidierungsphase eingeleitet, welche die Universität benutzte, um ihre Strategie 2022-2030 zu erarbeiten und sich im Hinblick auf die kommende Leistungsperioden zu positionieren. Wir anerkennen auch die verstärkten Anstrengungen der Universität selbst, in unserem Partnerkanton Verständnis für die Belange und die inhaltliche Arbeit der Universität in Ausbildung und Forschung zu leisten.
Die hier zur Vernehmlassung stehende Teilrevision des Universitätsvertrags bezüglich der Steuerung und Planung des Immobilienbereichs, auf den Finanzierungsschlüssel zur Aufteilung des Globalbeitrags zwischen den beiden Kantonen, sowie bezüglich einzelner Governance-Aspekte erachten wir als eine gute Grundlage für die Weiterentwicklung der Partnerschaft zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt betreffend die Universität Basel. Wir stimmen den vorgeschlagenen Revisionspunkten im Grundsatz zu. Unsere folgenden Bemerkungen sollen dazu dienen, unsere Haltung zu verdeutlichen.

1. Finanzierungsmodell

Der vorgeschlagenen Regelung für die Finanzierung des sogenannten Restdefizits (Vollkosten der Universität nach Abzug der Erträge und Beiträge der Vertragskantone) stimmen wir im Grundsatz zu.
Wir hätten uns gewünscht, dass das Restdefizit zu 100 Prozent auf der Grundlage eines quantifizierbaren, objektivierbaren Schlüssels aufgeteilt wird, also ohne Abzug eines Standortvorteils von 10 Prozent zu Lasten des Kantons Basel-Stadt (§ 33). Die für die Aufteilung des Restdefizits vorgesehene dynamische Aufteilung auf Grund der von der Eidgenössischen Finanzverwaltung jährlich errechneten und publizierten Standardisierten Steuererträge (SSE), sind aus unserer Sicht eine gute Grundlage für die Aufteilung des Restdefizits, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone und ihre jährliche Veränderung nachvollziehbar abbilden.
Die Begründung, weshalb dieser Aufteilungsschlüssel nicht auch den Standortsvorteil ausreichend berücksichtigt, ist aber in unserer Beurteilung zu wenig argumentativ erläutert. Die Vernehmlassungsunterlagen machen zwar deutlich, dass sich der Netto-Standortsvorteil nicht in hinreichender Genauigkeit empirisch bestimmen lässt, also letztlich eine politische Grösse ist, die zwischen den beiden Kantonen ausgehandelt werden muss. Dies begründet auch, dass in Abs. 3bis, ter und quater die Möglichkeit vorgesehen ist, die Höhe des Standortvorteils mit dem Bericht zum Globalbudget jeweils zu überprüfen.
Eine ausführlichere gemeinsame argumentative Basis für den Standortsvorteil erachten wir als wichtig, um zukünftigen politischen Streit über dessen Höhe möglichst zu vermeiden. In unserer Beurteilung entspricht der letztlich politisch definierte Standortsvorteil zumindest teilweise den unterschiedlichen Werthaltungen, die in einem mehr urbanen bzw. mehr ländlichen Umwelt bezüglich Innovation, Investitions- und Veränderungsbereitschaft vorhanden sind. Die gegenseitige Anerkennung und Akzeptanz unterschiedlicher, letztlich historisch und kulturell bedingter Werthaltungen erscheint uns als wichtig und Bedingung für eine gedeihliche Partnerschaft, die sich nicht in kleinlichen Finanzierungsdetail verliert. Für die Universität Basel ist der Respekt vor solchen unterschiedlichen Werthaltungen nicht zuletzt deshalb wichtig, weil Universitäten per se urban geprägt sind und in Zukunft vielleicht noch mehr als bisher schon auf Innovation und Zukunftsfähigkeit angewiesen sind. Der sogenannte Standortsvorteil ist somit auch eine andere Beurteilung von Zukunftsaussichten, die sich durch Investitionen in die universitäre Bildung ergeben.

2. Rechnungswesen

Der vorgesehenen neuen Rechnungslegungsstandart für die Universität, voraussichtlich Swiss GAAP FER begrüssen wir ausdrücklich (§ 35). Wir erhoffen uns nicht nur eine grössere Transparenz, sondern auch mehr Einsicht über die Höhe und Verwendung des Eigenkapitals der Universität. Die vorgesehene Eigenkapitalregelung der Trägerkantone und die Eigenkapitalstrategie der Universität werden wir mit Aufmerksamkeit verfolgen.

3. Gemeinsame Eigentümerstrategie

Wir begrüssen den Auftrag an die Regierungen eine gemeinsame Eigentümerstrategie der Trägerkantone auszuarbeiten und diese den Parlamenten zur Kenntnis vorzulegen (§ 7a). Aus unserer Sicht sollte darin auch unterschiedliche Sichtweisen und Erwartungshaltungen an die Leistungen der Universität von Seiten der Kantone zum Ausdruck kommen können, ebenso die gegebenenfalls unterschiedliche Bedeutung welche die Universität für die Entwicklung der Kantone einnimmt. Als politisch nicht wünschenswert erachten wir die unterschiedlichen Kompetenzen der Parlamente bezüglich der Eigentümerstrategie der Universität. Diese unterschiedlichen Kompetenzen ergeben sich aber nicht aus den Regelungen im Universitätsvertrag, sondern aus unterschiedlichen Governance-Regelwerken der Kantone. Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert, wenn der Grosse Rat gleichermassen wie dies für den Landrat der Fall ist, die Eigentümerstrategie zur Not mit einer Zweidrittel-Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückweisen könnte.

4. Steuerung und Planung des Immobilienbereichs

Die neuen und wesentlich differenzierteren Regelungen, insbesondere auch die je nach Eigentumsverhältnissen unterschiedlichen Zuständigkeiten betreffend die Immobilien der Universität erachten wir als grossen Fortschritt. Soweit sich dies zum jetzigen Zeitpunkt beurteilen lässt, sind die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere auch die ergänzten Aufgaben des Universitätsrats bezüglich der Immobilienstrategie sowie dessen Bauherrenrolle für Bauprojekte der Universität (§ 25) zielführend. Zu begrüssen sind aus unserer Sicht insbesondere

  1. Die Schaffung eines neuen, gemeinsamen Fachgremiums für Immobilien der Universität und der Trägerkantone, das seine Arbeit bereits aufgenommen hat.
  2. Die Einführung einer Spartenrechnung Immobilien, welche sämtliche Immobilienkosten der Universität enthält.
  3. Die einzelobjektbezogene Bewertung und Klärung der Eigentums- und Mietverhältnisse aller von der Universität genutzten Immobilien.
  4. Die vollumfängliche Übernahme der Universität für den Unterhalt und bauliche Veränderungen der Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität befinden.
  5. Die im neuen Mietmodell vorgesehene Trennung von Grundausbau (Zuständigkeit des Eigentümers) und Mieterausbau bei Vermietung von Liegenschaften im Eigentum der Kantone.

Wir erwarten von der Neuregelung des Immobilienbereichs der Universität nicht nur eine grössere Transparenz betreffen der Immobilienkosten, sondern durch die Klärung der Zuständigkeiten auch eine grössere Effizienz bei der Verwendung der Mittel. Schliesslich sind wir davon überzeugt, dass die wesentlich differenzierteren Regelungen dazu beitragen, das bisher vorhandene Unbehagen oder sogar Misstrauen bezüglich der Immobilienkosten der Universität, welches zwischen den Trägerkantonen spürbar war, zu überwinden. Nicht zuletzt deshalb ist es aus unserer Sicht zu begrüssen, dass mit der Ansiedlung der Juristischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät auf dem Dreispitzareal ein Entscheid für einen Universitätsstandort Basel-Landschaft gefällt wurde, der auch aus Sicht des guten alltäglichen Funktionierens der Universität tragbar ist. Wir sind überzeugt, dass sich dieser Entscheid auf das Verhältnis der beiden Kantone positiv auswirken dürfte

Abschliessende Bemerkungen

Für den Standort Basel einschliesslich der umliegenden Region ist die positive Entwicklung der Universität von ausserordentlicher Bedeutung. Universitäten stehen in einem unerbittlichen internationalen Wettbewerb bezüglich Innovationsfähigkeit und ihren finanziellen Möglichkeiten, weltweit bestqualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als Forschende und Lehrende zu rekrutieren. Neben der Teilrevision des Universitätsvertrags wird hierfür die Qualität und Dotierung des bikantonalen Leistungsauftrags und Globalbeitrag 2022-2025 der Universität massgebend sein. Wir gehen von der Erwartung aus, dass die in der Strategie der Universität für 2022-2030 formulierten Zielsetzungen durch diesen erfüllt werden können.