Hausangestellte brauchen bessere Arbeitsbedingungen
Die Grünen Basel-Stadt befürworten den revidierten NAV für Hausangestellte, fordern aber bessere Regeln im Fall von Kündigung und bei der Ruhezeit.
Der überarbeitete Normalarbeitsvertrag soll auf alle Arbeitsverhältnisse in privaten Haushalten erweitert werden. Wegen der demographischen Entwicklung und der zunehmenden Nachfrage nach Betreuung zuhause, sind bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe angemessene Anstellungsbedingungen wichtig. Wer bisher weniger als vier Stunden in einem Haushalt gearbeitet hat und damit meist in mehreren Haushalten kleine Pensa hatte, war davon ausgeschlossen. Insbesondere ist zu begrüssen, dass auch die 24-Stundenbetreuung vom Normalarbeitsvertrag gedeckt ist.
Klare Regeln für Kündigung und Ruhezeit nötig
Problematisch ist aber, dass die Kündigungsfrist bei Todesfall oder Heimeintritt der betreuten Person weiterhin nicht ansprechend geregelt ist. Die Grünen Basel-Stadt fordern, dass auch hier eine Kündigungsfrist von 30 Tagen gilt. Ansonsten haben die Betreuenden keine ausreichende Sicherung und müssen jeweils einen Schadenersatz geltend machen. Dies ist bei so unangenehmen Situationen wie einem Todesfall oder eines Heimeintritts für die betroffenen Angestellten aber verständlicherweise schwierig.
Zwar werden die Überzeit und die Nachtarbeit im Vorschlag besser geregelt. Es bleibt aber unerlässlich, dass die Betreuenden ein Anrecht haben auf zwei freie Tage ohne Leistung von Präsenzzeit am Abend oder in der Nacht. Zudem müssen wenigstens zweimal pro Monat die zwei Freitage aneinander gehängt werden.
Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt
Die Grünen Basel-Stadt begrüssen die vorgesehene Totalrevision des Normalarbeitsvertrages für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt. Die Vorlage trägt den besonderen Bedürfnissen dieser Gruppe von Arbeitnehmenden grundsätzlich angemessen Rechnung. Aus unserer Sicht ist es essentiell, dass der Entwurf in der weiteren Bearbeitung nicht verwässert und der Schutz der Arbeitnehmenden nicht aufgeweicht wird.
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen
Zu begrüssen ist insbesondere die Erweiterung des Geltungsbereiches auf alle Arbeitsverhältnisse in privaten Haushalten. Die bisherige Regelung, die nur Arbeitsverhältnisse mit einer Arbeitszeit von mehr als vier Stunden pro Arbeitgeberschaft berücksichtigte, hat viele Betroffene ausgeschlossen, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass hauswirtschaftliche Tätigkeit oftmals für verschiedene Arbeitgebende erbracht werde, was aber am Schutzbedürfnis der Arbeitnehmenden nichts ändert. Für viele Arbeitnehmende mit einer Ansammlung von verschiedenen Kleinpensa sind diese Jobs in der Summe genauso existenzrelevant wie bei einem einzelnen grösseren Pensum.
Zu begrüssen ist auch die Klärung, wonach der NAV auch auf Arbeitnehmende anwendbar ist, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung Leistungen in einem privaten Haushalt erbringen und die Einarbeitung des Modell NAV des Bundes. Diese Form der Betreuung hat an Bedeutung gewonnen. Es besteht aber ein besonderes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmenden in diesen Verhältnissen.
Kapitel III. Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtig und richtig erscheint uns die Klärung in § 13 Abs. 5 E-NAV, wonach bei wiederkehrenden Anstellungen beim gleichen Arbeitgebenden bei der Kündigungsfrist auf die Gesamtdauer der Arbeitsbeziehung abgestellt wird. Dies erscheint gerade bei der 24-Stunden-Betreuung, wo Arbeitnehmende oft immer wiederkehrende Einsätze haben, zu deren Schutz zwingend.
Problematisch erscheint uns in diesem Zusammenhang die Abweichung vom Modell-NAV in Bezug auf die Folgen des Todes oder den Heimeintritt der betreuten Person in § 14 E-NAV. Es ist von grosser Bedeutung, dass den Arbeitnehmenden in diesen Fällen ein minimaler und einfach durchzusetzender Schutzanspruch zusteht; dies ist eher der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen frühestens 30 Tage nach dem Ereignisfall aufgelöst werden kann. Damit ist der Schutz der Arbeitnehmenden eher gewährleistet als bei der vorgeschlagenen sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Möglichkeit, Schadenersatz geltend zu machen. Es dürfte für die Betroffenen häufig schwierig sein, einen solchen Schadenersatz geltend zu machen. Zudem dürften auch eher Hemmungen bestehen, in solchen Situationen einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen als einen ordentlichen Lohnanspruch.
Richtig ist die in § 15 E-NAV vorgesehene Bestimmung, dass bei der Kündigung der Wohnung oder des Zimmers einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers Mietrecht zur Anwendung gelangt. Die Anwendung des Mietrechts ist in diesen Fällen sehr wichtig, da Letzteres in gewissen Bereichen stärkere Schutzbestimmungen aufweist.
Kapitel IV. Arbeits- und Ruhezeit, Freie Tage und Ferien
Positiv zu bewerten ist die klare Regelung in Bezug auf die Überzeit in § 23 des E-NAV sowie der Nachtarbeit in § 24 des E-NAV. Die in einigen Punkten vorgenommenen Anpassungen an das ArG (Überzeitarbeit, Nachtarbeit, Pausen) sind unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots zu begrüssen, auch wenn sie gegenüber der bestehenden Regelung für die Arbeitnehmenden zum Teil zu einer Verschlechterung führen.
Unerlässlich ist aus unserer Sicht die Gewährung von zwei freien Tagen ohne Pflicht zur Leistung von Präsenzzeit am Abend oder in der Nacht (§ 26 E-NAV). Die Abweichung vom Modell-NAV, welcher lediglich 1 ½ Tage verlangt, ist richtig. Dasselbe gilt auch für die Bestimmung im E-NAV, wonach zweimal pro Monat die zwei Tage zusammenzulegen sind. Nur bei solchen zusammenhängenden Tagen ist eine ausreichende Erholungsmöglichkeit gewährleistet.
Ebenfalls zu begrüssen ist der vorgesehene Vaterschaftsurlaub von 14 Tagen (§ 30 E-NAV), welcher ohnehin bald dem schweizweit geltenden Minimalstandard entsprechen wird.
Die in § 29 E-NAV vorgeschlagene Kürzung der Minimaldauer der Pausen auf 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünf respektive eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden erscheint vertretbar. Es ist aber zu beachten, dass diese Änderung im Wesentlichen einen geringeren Schutz der Arbeitnehmenden zur Folge hat. Auch die minimale Pause von lediglich 2.5 Stunden bei einem 24-Stunden-Einsatz ist sicherlich nicht als grosszügig zu bezeichnen. Insbesondere bei längerer Präsenzzeit und wiederholten Arbeitseinsätzen während dieser Zeit ist hier fraglich, ob dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden genügend Rechnung getragen wurde. Dabei ist zu beachten, dass zur Ruhezeit auch die Präsenzzeit zählt. Gerade bei der 24-Stunden Betreuung ergibt sich die hohe Belastung aus dem unregelmässigen und nicht vorhersehbaren Wechsel von der Präsenzzeit (resp. «Ruhezeit») zu Arbeitseinsätzen, auch wenn es sich dabei nicht um intensive Betreuung im Sinne von § 34 Abs. 2 E-NAV handelt.
Die Klärung in Bezug auf den anteilsmässigen Ferienlohn in § 29 E-NAV ist begrüssenswert. Es hilft, Fehler bei der Festlegung zu verhindern.
Kapitel V. Lohn
In § 33 E-NAV ist vorgeschrieben, dass der Bruttomonatslohn bei «Abschluss des Arbeitsverhältnisses» schriftlich zu vereinbaren sei; Er sei jährlich wenigstens einmal zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass Lohnerhöhungen auch mündlich resp. stillschweigend vereinbart werden können. Zur Klärung ist dies zumindest im Ratschlag festzuhalten.
Die Festlegung von Pauschalen für die Lohnbestimmung für Präsenzzeit in § 34 E-NAV erscheint zwar eher kompliziert. Im Vergleich mit der im Model-NAV des Bundes für die 24-Stundenbetreuung vorgeschlagenen komplexen Berechnungsgrundlagen in Prozentzahlen zum Stundelohn erscheint der vorliegende Vorschlag aber eher als praktikabel. Bei der vom Bund vorgeschlagenen Regelung müsste jeder Tag und jede Nacht im Monat einzeln angeschaut werden. Zusätzlich müsste dann immer der konkrete Einsatz mit dem vollen Stundenlohn plus zusätzlich dem Überstundenzuschlag und Nachtzuschlag abgerechnet werden. Es ist nachvollziehbar, dass die im kantonalen E-NAV vorgeschlagene Festlegung der Pauschalen es für Privathaushalte einfacher macht, den Lohn am Ende des Monats zu ermitteln. Es wird aber erforderlich sein, die korrekte Umsetzung dieser Regel mit einfach verständlichen Merkblättern und allenfalls Hilfsmitteln (Formularbögen oder Software-Lösung) zu erleichtern.