Eine gemeinsame Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung der beiden Basel ist ein begrüssenswerter Schritt. Auch die Schaffung der gemeinsamen Spitalgruppe kann die Voraussetzungen schaffen, das Kostenwachstum im Gesundheitswesen in beiden Kantonen zu bremsen, das Überangebot an Akutspitalbetten in der Region abzubauen und vor allem die universitäre Zentrumsmedizin zu sichern.
Die Vorlage ist aber ergänzungsbedürftig. Dies gilt insbesondere für die Organisation einer gemeinsamen Spitalgruppe. Eine AG mit gemeinnützigem Zweck ist in einer sich verändernden Gesundheitslandschaft durchaus eine Option. Jedoch muss eine gemeinsame Spitalgruppe als AG in ihren Eckwerten stärker in eine politische Kontrolle eingebunden sein als vorgeschlagen. Konkrete Forderungen der Grünen beider Basel sind:

  • Die Eigentümerstrategie ist beiden Parlamenten vorzulegen und sollte zurückgewiesen werden können (wie schon heute in Baselland).
  • Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrats sollen die Geschlechter angemessen vertreten sein. Dessen Wahl soll nach Vorschlag der Regierungen durch die Parlamente bestätigt werden.
  • Langfristig sind in der Spitalgruppe ausgeglichene Besitzverhältnisse der beiden Kantone anzustreben.
  • Der Erwerb von über 25 Prozent des Aktienkapitals durch gemeinnützige Dritte darf nicht möglich sein.
  • Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) sollen paritätisch von beiden Kantonen getragen werden. Dafür ist jedoch zwingend, dass gemeinsame Kriterien der Entschädigung von GWL zugrunde liegen und diese keine versteckten Subventionen darstellen.

Die Grünen erachten es als wichtig, dass eine verbindliche gemeinsame Gesundheitsplanung auch realisiert wird, wenn die gemeinsame Spitalgruppe politisch keine Akzeptanz finden sollte.

Stellungnahme zu den Staatsverträge der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Spitalgruppe AG und betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung

Eine gemeinsame Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung der beiden Basel begrüssen die Grünen ausdrücklich. Auch die Schaffung der gemeinsamen Spitalgruppe unterstützen wir. Mit den beiden Staatsverträgen könnten die Voraussetzungen gegeben sein, damit in der Nordwestschweiz nachhaltig das Kostenwachstum im Gesundheitswesen gebremst , das Überangebot an Akutspitalbetten abgebaut, die universitäre Zentrumsmedizin gesichert, gesamtwirtschaftliche Kosten eingespart und die Kantonsfinanzen entlastet werden könnten.
Jedoch haben wir bezüglich gewisser Regelungen beispielsweise dem vorgeschlagenen Quorum, der Beteiligung von gemeinnützigen Dritten, der Regelung von Anstellungsbedingungen kritische Anmerkungen, Vorbehalte und Änderungsvorschläge. Generell geht aus dem Bericht nicht deutlich hervor, wieso die gemeinsame Trägerschaft eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens nicht vertieft untersucht wurde.  Dieses wäre besser geeignet, um den zahlreichen Ansprüchen aus beiden Kantonen Genüge zu tun.

Strukturierte Befragung im Rahmen der Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die [Spitalgruppe AG]

Fragen zur Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die [Spitalgruppe AG]

  1. Sind Sie der Meinung, dass eine gemeinsame Spitalgruppe zur Erreichung der übergeordneten Ziele der beiden Regierungen BS und BL beiträgt?
    1. eine optimierte Gesundheitsversorgung der Bevölkerung der beiden Kantone;
      Ja. Eine gemeinsame Spitalgruppe hat das Potential, die Gesundheitsversorgung der Kantone BS und BL zu optimieren. Allerdings ist aus dem Vorschlag nicht ausgewiesen, wo das Optimierungspotential genau liegt.
    2. eine deutliche Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich
      Es ist schwierig abzuschätzen, wie sich die Kosten entwickeln werden, weil diese nicht nur von der Spitalplanung abhängen. Wir erwarten jedoch, dass es im Spitalbereich durch einen Bettenabbau zu einer Dämpfung des Kostenwachstums kommt Im Ratschlag erwarten wir dazu zumindest einige wenn auch grobe Zielvorstellungen. Das Synergiepotential von nur mindestens 70 Millionen Franken ist angesichts der Gesundheitskosten marginal. Diesbezüglich muss ausserdem festgehalten werden, dass die Gemeinwirtschaftlichen Leistungen paritätisch verteilt werden sollten. Die Argumentation in diesem Bereich ist willkürlich und sonstige Bemessungsgrundlagen nicht dargelegt werden.
      Es ist zu bezweifeln, dass die gemeinsame Spitalgruppe beim aktuellen Bundesrecht zu einer effektiven Senkung der Kosten für die Bevölkerung führen wird, weil sich die geplante Verstärkung des ambulanten Bereichs negativ auf die Prämien beider Kantone auswirken. Eine höhere Prämienlast ist aber auf jeden Fall zu vermeiden. Wir vermissen im Vernehmlassungsentwurf zudem eine gesamtheitliche Sicht auf die Kostenentwicklung.
    3. eine langfristige Sicherung der Hochschulmedizin in der Region.
      Ja. Mit einer gemeinsamen Spitalgruppe wird die Hochschulmedizin gestärkt und dadurch langfristig der hohe Standard der universitären Gesundheitsentwicklung in der Region gesichert.
  2. Welche Vorteile und Synergien erwarten Sie längerfristig durch die gemeinsame Spitalgruppe?
    Eine gemeinsame Spitalgruppe muss die bestehenden Überkapazitäten in der Versorgung im Raum Basel abbauen sowie Synergien und Skaleneffekte nutzbar machen. Langfristig sollten durch eine gemeinsame Spitalplanung auch Kosten eingespart werden, ohne dass sich die Qualität der Leistungen für die Bevölkerung sowie die Bedingungen für die Angestellten negativ verändern.
  3. Die beiden Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft schlagen als Rechtsform der gemeinsamen Spitalgruppe eine Aktiengesellschaft mit öffentlichem Zweck vor. Aus ihrer Sicht ist diese Form die flexibelste und zukunftsgerichtetste Rechtsform. Sie ermöglicht eine Erweiterung auf gemeinnützige Dritte und bleibt auch bei einer Kündigung des Staatsvertrags weiterhin bestehen. Teilen Sie die Meinung der Regierungen? Begründen Sie Ihre Antwort.
    Die engere Zusammenarbeit der Spitäler in der Region ist notwendig und eine Aktiengesellschaft mit gemeinnützigem Zweck eine Option. Wir bemängeln jedoch, dass die Vorteile einer Aktiengesellschaft gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Anstalt aus dem Vernehmlassungsbericht nicht klar hervorgehen. Sollte das Ziel der AG sein weitere Dritte –  zum Beispiel die öffentlichen Spitäler des Kantons Solothurns –  einzubinden, muss ohnehin mit einer Neuverhandlung des Staatsvertrags gerechnet werden. Grundsätzlich ist aber der Einbezug von staatlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Kantone zu begrüssen. Beim Einbezug von gemeinnützigen Dritten ist darauf zu achten, dass die Grundversorgung unbedingt bei der öffentlichen Hand bleibt.
    Als kritisch erachten wir die Beteiligungsverhältnisse: Auch wenn die Kantone Baselland und Basel-Stadt gemäss Vernehmlassungsvorlage nur bis zu 30 Prozent ihrer Anteile an Dritte veräussern können, hätten diese dann gemeinsam zumindest theoretisch eine Sperrminorität bei wichtigen Entscheiden. Die beiden im Staatsvertrag genannten Kantone müssen in jedem Fall über die volle Kontrolle über die Aktiengesellschaft verfügen. Der Anteil, der von gemeinnützigen Dritten erworben werden kann, wäre somit auf 25 Prozent zu begrenzen.
    Das Gelingen einer Auslagerung in eine AG steht und fällt mit einer guten Eigentümerstrategie. Die Parlamente müssen analog zur heutigen Regelung im Kanton Basel-Landschaft der Eigentümerstrategie zustimmen oder sie zumindest mit einer Zweidrittel Mehrheit zurückweisen können.
  4. Gemäss Staatsvertag, hat die [Spitalgruppe AG] folgenden Hauptzweck: Die [Spitalgruppe AG] erbringt medizinische Dienstleistungen und dient der kantonalen, regionalen und überregionalen medizinischen Versorgung insbesondere im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss Sozialversicherungsrecht. Sie trägt im Rahmen einer Partnerschaft mit der Universität Basel sowie in Zusammenarbeit mit weiteren Hochschulen und geeigneten weiteren Partnern zur Lehre, Forschung, Innovation und Ausstrahlung der universitären Medizin bei. Sie erbringt im Rahmen von Leistungsaufträgen gemeinwirtschaftliche Leistungen.
    Teilen Sie den Vorschlag der Regierungen zum Zweck der [Spitalgruppe AG]? Begründen Sie Ihre Antwort.
    Ja, wir unterstützen grundsätzlich den Hauptzweck. Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollen nicht nur transparent ausgewiesen werden, sondern gemäss der angestrebten Harmonisierung je hälftig von den Kantonen übernommen werden. Es ist nicht einzusehen, wieso der Kanton Basel-Stadt einen grösseren Anteil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bezahlen soll, kommen doch diese den Bevölkerungen beider Kantone im gleichen Mass zu Gute.
  5. Gemäss Staatsvertrag müssen die beiden Kantone zu jedem Zeitpunkt zusammen mindestens 70% der Stimmen und des Kapitals der [Spitalgruppe AG] halten. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass die beiden Kantone ihren verfassungsmässigen Aufträgen gerecht werden und die [Spitalgruppe AG] ihrem öffentlichen Versorgungsauftrag nachkommt.
    Sind Sie mit dieser Bestimmung einverstanden? Begründen Sie Ihre Antwort.
    An der Spitalgruppe sollten primär die beiden Kantone und allenfalls weitere Kantone beteiligt sein. Die öffentliche Grundversorgung ist in erster Linie Aufgabe der Kantone und dies sollte auch in Zukunft so bleiben. Wie oben bereits erwähnt, ist der maximal zu veräussernde Anteil auf 25 Prozent festzulegen, so dass die beiden Kantone gemeinsam in jedem Fall über die volle Kontrolle über die Aktiengesellschaft verfügen.
  6. Gemäss Staatsvertrag halten die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zum Zeitpunkt der Gründung der [Spitalgruppe AG] das gesamte Aktienkapital im Verhältnis ihrer jeweiligen Einlagen. Im heutigen Zeitpunkt beträgt das Beteiligungsverhältnis an der [Spitalgruppe AG] 71.5% (BS) zu 28.5% (BL). Um den Minderheitsaktionär BL zu schützen, ist für wichtige Beschlüsse (z.B. Wahl des Präsidiums und der Mitglieder des Verwaltungsrats, Änderung des Gesellschaftszwecks oder Auflösung der Gesellschaft) ein Mindestquorum von 75% der vertretenen Stimmen vorgesehen. Diese Quorumsregelung sichert die paritätische Mitbestimmung des Minderheitsaktionärs BL. Wird Ihrer Meinung nach damit den Interessen des Mehrheits- resp. Minderheitsaktionärs entsprochen? Begründen Sie Ihre Antwort.
    Die vorgeschlagene Lösung ist auf den ersten Blick nachvollziehbar und fair, da sie beide Kantone und ihre Interessen schützt. Es muss jedoch betont werden, dass damit der jeweiligen Minderheitseigentümerin sehr grosse Zugeständnisse gemacht werden. Im Staatsvertrag sollte deshalb das mittelfristige Ziel ausgeglichener Besitzverhältnisse enthalten sein, eine dahingehende Absichtserklärung der derzeitigen Minderheitseigentümerin wäre wünschenswert. Dass festgeschriebene Kaufrecht ist angesichts des Vorkaufsrechts unnötig und deshalb zu streichen.
    In diesem Sinne bleibt auch offen, ob eine öffentlich-rechtliche Anstalt nicht besser geeignet wäre, den politischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen als eine nach Obligationenrecht organisierte Rechtsform. Eine vertiefte Überprüfung dieser Option im Bericht wäre wünschenswert.
  7. Heute bestehen im Universitätsspital Basel (USB) und im Kantonsspital Baselland (KSBL) jeweils Gesamtarbeitsverträge (GAV), welche sich leicht unterscheiden. Es ist vorgesehen, dass die neue [Spitalgruppe AG] zusammen mit den Sozialpartnern einen neuen GAV aushandelt. Darin wird eine Harmonisierung der Anstellungsverhältnisse für das Personal der neuen [Spitalgruppe AG] angestrebt. Ebenso bestehen heute zwei unterschiedliche Vorsorgelösungen (Pensionskasse), welche sich bezüglich Leistungsplan unterscheiden. Es ebenfalls ist vorgesehen und notwendig, dass die neue [Spitalgruppe AG] für ihre Mitarbeitenden zusammen mit den Arbeitnehmervertretern in der Vorsorgekommission einen harmonisierten neuen Vorsorgeplan erarbeitet. Dabei sollen insgesamt attraktive Anstellungsverhältnisse angeboten werden, aber auch Synergiegewinne für die [Spitalgruppe AG] erzielt werden können. Sind Sie mit der Harmonisierung der Anstellungsbedingungen im Rahmen eines neuen GAV und der Harmonisierung der Vorsorgelösung (Pensionskasse) einverstanden? Begründen Sie Ihre Antwort.
    Bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen GAV ist es wichtig, dass keine Anpassungen an die jeweilig schlechteren Bedingungen nach unten stattfinden und gute Anstellungsbedingungen für alle Angestellten gelten. Bis ein neuer GAV vorliegt, müssen für die Angestellten die bisherigen Bedingungen gelten.
    Der Entscheid, alle Angestellten der Pensionskasse Basel-Stadt zu unterstellen, ist zu begrüssen, da diese die besseren Bedingungen für die Angestellten bereithält. Dass Basel-Stadt aber 70 Prozent des Risikos bei einer Teilliquidation übernimmt, ist unschön. Dies ist ein weiteres Argument dafür, dass mittelfristig eine hälftige Beteiligung der beiden Kantone angestrebt werden soll.
    Fraglich ist auch das im Bericht gesetzte Ziel, die Spitalgruppe zur „Stärkung ihrer unternehmerischen Freiheit und Eigenverantwortung von der Staatsgarantie“ bei der Pensionskasse zu lösen. Wir lehnen dies ab.
  8. Haben Sie weitere Bemerkungen?
    In den Statuten sind bereits die Standorte der Kliniken bezeichnet. Dies ist im Sinne eines möglichst freien Handlungsspielraums zu streichen.

Stellungnahme zu den einzelnen Paragrafen des Staatsvertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die [Spitalgruppe AG]:

Bemerkungen zu den Paragraphen
§ 4 Gründung und Übertragung Spitalbetriebe
Zu Abs. 3: Die Regierungsräte sollten die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie auch das Präsidium zuhanden der Parlamente vorgeschlagen, die Wahl jedoch durch die Parlamente erfolgen. Weiter ist die angemessene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat zwingend in den Kriterienkatalog aufzunehmen.
§ 5 Beteiligung der Kantone
Einschränkung bzw. Anpassung des Einbezugs von Privaten gemäss Ausführungen im Fragebogen.
§ 6 Aktionärsrechte der Kantone
§ 6 Abs. 2 ist so an §5 Abs. 2 anzupassen, dass die Kantone Baselland und Basel-Stadt immer über die Mehrheit verfügen.
§ 7 Beteiligungsstruktur und Veräusserung von Aktien
Bei wichtigen Entscheidungen dürfen beide Kantone nicht überstimmt werden können, d.h. dass der Anteil Dritter nicht mehr als 25 Prozent betragen darf.
§ 9 Eigentümerstrategie
Die Parlamente sollten die Eigentümerstrategie mit einer Zweidrittel  Mehrheit zurückweisen können (analog zur heutigen Regelung im Kanton Baselland).
§ 14 Haftung
Wegen des Verschuldensnachweises stellt die privatrechtliche Haftung (aufgrund der gewählten Rechtsform) eine Verschlechterung für die PatientInnen dar. Dies wäre mit einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vermeidbar.

Strukturierte Befragung im Rahmen der Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung

  1. Welche Chancen und Vorteile für das regionale Gesundheitswesen erwarten Sie von einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung der Kantone Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL)?
    Eine gemeinsame Spitalgruppe sollte Überkapazitäten in der Versorgung im Raum Basel abbauen sowie Synergien und Skaleneffekte nutzbar machen. Die Spitzenmedizin am Universitätsspital soll gewährleistet werden.
  2. Sehen Sie im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Gesundheitsversorgung auch negative Aspekte für die Beteiligten am regionalen Gesundheitswesen? Falls dies zutrifft, welche?
    Nein.
  3. Bilden Ihrer Meinung nach die im Staatsvertrag geregelten Bestimmungen betreffend eine gemeinsame Gesundheitsversorgung eine ausreichende Grundlage für die Umsetzung der nachstehend aufgezählten übergeordneten Ziele der beiden Regierungen BS und BL?
    1. eine optimierte Gesundheitsversorgung der Bevölkerung der beiden Kantone;
      Ja. Die Kleinräumigkeit der Region und die Patientenströme zeigen deutlich, dass eine gemeinsame Gesundheitsversorgung notwendig ist und damit Doppelspurigkeiten vermieden werden können. Die gemeinsame Gesundheitsversorgung ist deshalb grundsätzlich zu begrüssen.
    2. eine deutliche Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich;
      Der Ausbau des ambulanten Bereichs wird sich unter aktuellem Bundesrecht negativ auf die Prämien auswirken, Kostenumlagerungen statt Einsparungen sind zu befürchten; sprich die Kosten für die Kantone werden vorderhand zwar gesenkt, steigen aber für die Bevölkerung durch die Prämienerhöhung und anschliessend für die Kantone durch Prämienverbilligungen (zumindest für diejenigen Kantone, welche sie in ansprechendem Umfang zahlen).
    3. eine langfristige Sicherung der Hochschulmedizin in der Region.
      Ja. Die Hochschulmedizin ist eng mit der Zukunft der ganzen Universität verknüpft ist. Hier ist ein klares Bekenntnis des Kantons Basel-Landschaft an die Universität zwingend erforderlich. Die aktuelle Universitätspolitik des Nachbarkantons und insbesondere die finanziellen Restriktionen weisen jedoch in die gegenteilige Richtung.
  4. Begrüssen Sie die nachfolgend ausgewählten Themenbereiche, welche der Staatsvertrag zur gemeinsamen Gesundheitsversorgung regelt?
    1. Die Koordination der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht und deren Umsetzung (z. B. gemeinsame Bedarfsanalyse, verbindliche und transparente Kriterien für Regulierungsmassnahmen, die Aufnahme auf die Spitalliste und die Vergabe von Leistungsaufträgen, gemeinsame Formulierung von Qualitätsstandards) (§ 4).
      Ja. Sämtliche Bemühungen zu mehr Transparenz sind zu begrüssen.
    2. Mögliche planerische Aktivitäten auf Versorgungsebene werden von den beiden Regierungen evaluiert und, sofern zur Zweckerfüllung des Staatsvertrags erforderlich, gemeinsam umgesetzt. Eine unabhängige Fachkommission mit beratender Funktion wird in die Planung einbezogen (§§ 8ff.und 12ff.).
      Siehe Frage 5.
    3. Gestützt auf die gemeinsame Versorgungsplanung werden der Erlass gleichlautender Spitallisten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen durch die beiden Kantone angestrebt. Die Spitallisten sollen alle Leistungserbringer umfassen, welche für die Versorgung der Bevölkerung beider Kantone erforderlich sind (§§ 14ff.).
      Ja
  5. Haben Sie Anmerkungen oder Änderungsvorschläge zu den einzelnen Bestimmungen des Staatsvertrages?
    1. §2 Abs. 2: es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Massnahmen unter aktuellem Recht die Prämiensenken sollten. Es ist zu befürchten, dass auf Grund des Ausbaus des ambulanten Bereichs im Gegenteil die Prämien ansteigen.
    2. §9 Abs. 2: Es ist wichtig, dass in der Fachkommission die Geschlechter angemessen vertreten sind, eine Quotenregelung wird durch die Grünen befürwortet..
    3. §11: Die Fachkommission soll  bei der Bearbeitung von Personendaten dem Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt unterstehen.
    4. §15 Abs. 6: Eine gemeinsame Spitalliste ist zwingend erforderlich.