Das Grüne Bündnis verurteilt das gestrige Vorgehen des Grossratspräsidiums und fordert das zuständige Ratsbüro auf, möglichst rasch eine der Gleichstellung und dem Milizsystem angemessene Lösung vorzulegen.
Die Teilnahme aller Gewählten an den Abstimmungen des Grossen Rates ist für das Grüne Bündnis ein unveräusserliches Recht und aus Sicht der WählerInnen eine Pflicht und damit Grundlage des schweizerischen Milizsystems. Wenn selbst im Nationalrat oder im bürgerlich dominierten Landrat Baselland ein Baby das Abstimmungsprozedere nicht zu stören scheint, ist die Wegweisung einer Grossrätin durch das Grossratspräsidium, nur weil diese ein Baby bei sich hat, umso unverständlicher. Das Grüne Bündnis verurteilt dieses Vorgehen und erwartet von der Leitung eines Parlaments mehr Fingerspitzengefühl, Augenmass und Respekt vor dem Amt und den RatskollegInnen.
Stellvertretungssystem prüfen
Der gestrige Eklat hat umso deutlicher gemacht, dass die Einführung eines Stellvertretungssystems im Grossen Rat nottut. Gemäss Paragraf 5 der Ausführungsbe­stimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates, sind die Ratsmitglieder verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Rates teilzunehmen. Auch die Stimmbevölkerung erwartet von den von ihr gewählten Mitgliedern, dass sie ihr Amt gewissenhaft und möglichst ohne Absenzen ausführen. Im Falle einer Elternschaft und im speziellen einer Mutterschaft ist eine längere Absenz aus praktischen und rechtlichen Gründen jedoch nicht zu vermeiden. So kann eine stillende Mutter meist nicht länger als zwei Stunden weg vom Neugeborenen.
Während die Geschäftsordnung des Grossen Rates (§ 64) bei einer Absenz von mehr als zwei Monaten die Möglichkeit einer Stellvertretung in den Kommissionen vorsieht, besteht diese Möglichkeit bei den Plenumssitzungen nicht. Im Falle der Mutterschaft ist dies aus den genannten Gründen besonders stossend. Das Grüne Bündnis fordert deshalb das Ratsbüro auf, hier eine Lösung zum Beispiel in Form eines Stellvertretungssystems zu erarbeiten (Anzug Barbara Wegmann, 18.5043.01).