Die GRÜNEN Basel-Stadt begrüssen die Einführung von Lohngleichheitsanalysen für Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Denn sie können als Instrument dienen, um Transparenz über die Löhne in Unternehmen zu gewährleisten und damit Rückschlüsse zur potentiell ungleichen Entlöhnung zwischen den Geschlechtern gewähren. Die GRÜNEN Basel-Stadt sehen darin einen Gewinn sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Arbeitnehmenden und verweisen gleichzeitig auf andere Formen und intersektioneller Diskriminierung, die im gleichen Atemzug zu Lohndiskriminierung führen kann .

Mit den Lohngleichheitsanalysen sollen die 7,8 Prozent unerklärte Unterschiede vom standardisierten Bruttolohn in der Schweiz für die Unternehmen und Arbeitnehmenden transparent gemacht werden und für dieses Ziel das geltende Recht verhältnismässig verschärft werden. «Die sektorenübergreifende Vergleichbarkeit und mehr Transparenz sollen die Verwirklichung der Lohngleichheit als ein gemeinsames Anliegen von Staat, Gesellschaft und Privatwirtschaft ermöglichen», sagt Malcolm Elmiger, Co-Leiter Sachgruppe Gleichstellung der GRÜNEN Basel-Stadt.

Vergleichbarkeit sichern

Die Lohngleichheitsanalysen sind für die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden eine wichtige Information, die möglichst öffentlich und vergleichbar sein soll. Deshalb schlagen die GRÜNEN Basel-Stadt vor, dass mit einer Übergangsfrist nur noch das Standardanalyse-Tool des Bundes zur Anwendung kommt. Darüber hinaus sollen die Arbeitsgebenden nicht nur periodisch informiert werden, sondern es soll auch möglichst ein Dialog angestrebt werden.

Schliesslich sollen möglichst alle Unternehmen dazu verpflichtet werden, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Im Sinne der bürgerlichen Marktlogik würde dies schliesslich einen transparenten Markt für Fachkräfte schaffen. Mit der Revision soll schliesslich auch keine Beschränkung der Anwendungsdauer festgelegt werden.

Stellungnahme betreffend Vernehmlassung zum Entwurf des Gesetzes betreffend Lohngleichheitsanalysen

Grundsätzliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

Die GRÜNEN Basel-Stadt begrüssen grundsätzlich die Einführung von Lohngleichheitsanalysen für Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Diese können als Instrument dienen, um Transparenz über die Löhne in Unternehmen zu gewährleisten und damit Rückschlüsse zur potentiell ungleicher Entlöhnung zwischen den Geschlechtern gewährleisten. Die GRÜNEN Basel-Stadt sehen darin einen Gewinn sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Arbeitnehmenden.

Stellungnahme zu § 1 Gegenstand und Zweck

Weitere erklärende Variablen für Lohnungleichheit können beispielsweise sexuelle Orientierung, Geschlecht nach GlG Art. 2 ff. (Geschlechtsausdruck, Geschlechtsidentität und das soziale Geschlecht) oder  Behinderung gemäß Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen BRG Art. 3 ff., darstellen. Die Lohngleichheit ist zwar klassisches Gleichstellungsthema, was die GRÜNE anerkennt. Diversität und Chancengleichheit sind aber als Grundwerte unserer Gesellschaft ebenso zu berücksichtigen. So ist in der Tendenz feststellbar, dass die Anerkennung der Mehrfachdiskriminierung und deren Bedeutung für das Gleichstellungsrecht Boden findet.

Alternativvorschlag § 1

Neuer, zusätzlicher Absatz 3: Weitere Formen der Lohndiskriminierung, zum Beispiel aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen einer Behinderung oder weiteren Verletzungen der kantonalen Schutznorm über Rechtsgleichheit und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot, können auf Antrag im Einzelfall geprüft werden. 

Stellungnahme zu § 2 Geltungsbereich

Einverstanden

Stellungnahme zu § 3 Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse

Einverstanden

Stellungnahme zu § 4 Anerkennung bestehender Lohngleichheitskontrollen

Einverstanden

Stellungnahme zu § 5 Anerkennung bestehender Lohngleichheitsanalysen

Einverstanden

Stellungnahme zu § 6 Methode der Lohngleichheitsanalyse

Um die Vergleichbarkeit der Messungen zu erhöhen, würde sich die Konzentration auf ein Analysetool anbieten. Zudem sollen die Daten in einer Zeitenreihe visualisiert werden. Der Bund bietet das Standard-Analyse-Tool Logib Modul 1 ab 50 Arbeitnehmenden:  Die abhängige Variable wird konzeptualisiert als der standardisierte Bruttolohn basierend auf einer Lohnspezifikation und mehrere unabhängigen Variablen wie Geschlecht (m/f), Ausbildung, Dienstalter, berufliche Stellung und Anforderungsniveau. (Konformitätserklärung)

Die Gütekriterien der Validität, Reliabilität und Objektivität quantitativer Messungen sollen nicht im Sinne einer wirtschaftsfreundlichen Gesetzgebung verwässert werden; Tatsächlich könnte die Vergleichbarkeit  mittel bis langfristig die Qualität von Massnahmen  über alle

Sektoren steigern und die Attraktivität der Arbeitsplätze im Kanton für gut qualifiziertes Personal erhöhen. (Regulierungsfolgeabschätzung). Müsste ein Unternehmen umstellen, dann würde es die eigene Verbesserungskurve möglicherweise nicht mehr nachvollziehen können, was jedoch einer langfristen sektoriellen Vergleichbarkeit der Ergebnisse nicht vorzuziehen ist. 

Alternativvorschlag § 6

Normiert das kostenlose Analysetool (Logib) des Bundes als einzig akzeptiertes Analysetool für Arbeitgebende. Die Übergangsbestimmungen berücksichtigen dies in besonderem Masse. 

Stellungnahme zu § 7 Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse

Einverstanden

Stellungnahme zu § 8 Überprüfung durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen

Einverstanden

Stellungnahme zu § 9 Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmendenvertretung

Einverstanden

Stellungnahme zu § 10 Information für die Arbeitnehmenden

Konsultationen mit Arbeitnehmenden können gesetzlich vorgesehen werden. Arbeitgebenden sollen nicht nur informieren, sondern auch den Dialog suchen mindestens aber eine schriftliche Erklärung innerhalb geeigneter Frist an das Personal abgeben, sollte es dazu aufgefordert werden.

Alternativvorschlag zu § 10

Neuer, zusätzlicher Absatz 2: Innerhalb 1 Monat nach Erhalt der Ergebnisse, können Arbeitnehmende in Form einer Beschwerde eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers verlangen. Diese wird innerhalb geeigneter Frist an das Personal abgegeben. Die Arbeitnehmenden-Vertretung kann zur Mediation konfligierender Interessen beigezogen werden.

Stellungnahme zu § 11 Information für die Aktionärinnen und Aktionäre

Einverstanden

Stellungnahme zu § 12 Veröffentlichung der Ergebnisse im öffentlich-rechtlichen Sektor

Ebenfalls Unternehmen im privaten Sektor müssen ihre Ergebnisse veröffentlichen. Insofern Logib als Standard gesetzt würde, haben Arbeitnehmende eine umfassende Übersicht, um sich für eine Anstellung informierter entscheiden zu können.

Alternativvorschlag § 12

Als Gegenstück zum § 12 in Form eines eigenständigen Artikels, oder als Ergänzung des Artikels §10: Die Informationspflicht ist auszuweiten, sodass Arbeitgebende in privaten Sektor die Ergebnisse der Lohngleichheitsanalyse bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung ebenfalls veröffentlichen müssen, damirt die Ergebnisse der Allgemeinheit jederzeit zugänglich sind.