ART. 1 NAME, SITZ
Die „Grüne Partei Basel-Stadt“ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Sie ist Mitglied der Grünen Partei der Schweiz (GPS) und vertritt deren Anliegen im Kanton Basel-Stadt.
ART. 2 ZWECK
Die Grüne Partei Basel-Stadt vertritt eine ökologische, sozial gerechte und weltoffene Politik und will aktiv Einfluss nehmen auf Entwicklung und Aufbau unserer demokratischen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Sie pflegt die Zusammenarbeit mit Organisationen und Parteien, welche die gleichen Ziele verfolgen.
ART. 3 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, soweit sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind.
Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an das Sekretariat der Grünen Partei Basel-Stadt erfolgen kann. Der Mitgliederbeitrag für das Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, bleibt verfallen.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen oder wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages ausschliessen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Mitgliederversammlung.
ART. 4 MITTEL UND HAFTUNG
Die Grüne Partei hat folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen
- Spenden
- Mandatsabgaben
Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Parteivermögen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für Aktionen und Wahlen sind separate Rechnungen zu führen.
ART. 5 ORGANE
Die Organe der Grünen Partei sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Geschäftsleitung
- Kontrollstelle
ART. 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Grünen Basel-Stadt. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr. Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:
- Erlass und Änderung der Statuten sowie von allfälligen Reglementen
- Festlegung der Grundlinien der Parteitätigkeit und Verabschiedung von Grundsatzpapieren
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kontrollstelle
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Budgets und Festlegung des Mitgliederbeitrags
- Beschluss über Abstimmungsparolen, soweit nicht der Vorstand darüber entscheidet
- Beschluss über Wahlvorschläge für den Regierungsrat und den Grossen Rat, den National- und Ständerat sowie für die Gerichtspräsidien.
- Beschluss von Wahlvorschlägen bei anderen Wahlen, soweit nicht der Vorstand darüber entscheidet.
- Beschluss über Listenverbindungen und gemeinsame Listen
- Beschluss über die Lancierung von kantonalen Volksinitiativen
Wenn die Geschäfte es erfordern, oder wenn 10 Mitglieder es begehren, hat der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Vorsitzende hat den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens eine Woche im Voraus.
ART. 7 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und mindestens 6 weiteren Mitgliedern. Den Ortsgruppen und dem Jungen Grünen Bündnis Nordwest steht eine angemessene Vertretung im Vorstand zu.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bestimmt über die politischen Schwerpunkte der Parteiarbeit
- Er beschliesst über Abstimmungsparolen, sofern nicht die Mitgliederversammlung darüber beschliesst
- Er beschliesst über die Ergreifung des Referendums gegen kantonale Vorlagen sowie über die Unterstützung von kantonalen Volksinitiativen
- Er beschliesst mit Ausnahme der Regierungs- und Grossratsnominationen, der National- und Ständeratsnominationen sowie der Nominationen für Gerichtspräsidien über Wahlvorschläge, soweit nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder die Genehmigung der Wahlvorschläge durch die Mitgliederversammlung verlangt
- Er entscheidet auf Antrag über die Bildung von Ortsgruppen und Arbeitsgruppen
- Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung
- Er wählt auf Antrag der Geschäftsleitung die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer sowie allfällige weitere Mitarbeitende des Parteisekretariats
- Er beschliesst die laufenden Geschäfte, sofern nicht die Geschäftsleitung darüber beschliesst
ART. 8 GESCHÄFTSLEITUNG
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Präsidium, einem Vertreter oder einer Vertreterin der Grossratsfraktion und weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie trifft dringliche Entscheide bei politisch wichtigen Ereignissen
- Sie vertritt die Partei nach aussen
- Sie plant und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit
- Sie informiert die Mitglieder regelmässig
- Sie koordiniert die politischen Aktivitäten mit den Mandatsträgern einerseits und mit den politischen Partnern andererseits
- Sie berichtet dem Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeit
ART. 9 KONTROLLSTELLE
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem Revisor oder einer Revisorin. Sie kann auch eine Treuhandgesellschaft sein. Sie prüft Bücher und Kasse und stellt der Jahresversammlung Bericht und Antrag.
ART. 10 PARTEISEKRETARIAT
Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer und die übrigen Mitarbeitenden des Parteisekretariats unterstützen das Präsidium, den Vorstand und die Geschäftsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Geschäftsleitung mit beratender Stimme teil.
ART. 11 ARBEITSGRUPPEN
Arbeitsgruppen können sich unter den Mitgliedern bilden oder vom Vorstand eingesetzt werden. Sie erstatten dem Vorstand Bericht.
Arbeitsgruppen können die Partei nicht verpflichten.
ART. 12 ORTSGRUPPEN
Die Ortsgruppen konstituieren sich selber. Sie entscheiden in kommunalen Angelegenheiten selbstständig.
ART. 13 JUNGES GRÜNES BÜNDNIS norDWEST
Das Junge Grüne Bündnis Nordwest wird als Jungpartei der Grünen Partei Basel-Stadt anerkannt. Das Junge Grüne Bündnis Nordwest konstituiert sich selber.
Die an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der Grünen Partei Basel-Stadt teilnehmenden Mitglieder des Jungen Grünen Bündnisses Nordwest haben uneingeschränktes Stimmrecht.
ART. 14 AUFLÖSUNG
Nur eine Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mindestens 14 Tage im Voraus einberufen worden ist, kann die Partei mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auflösen.
ART. 15 SCHLUSSBESTIMMUNG
Das verbleibende Vermögen ist einem Zweck zuzuwenden, der den Parteizielen entspricht; die Mitglieder haben keinen Anspruch.
Diese Statuten der Grünen Partei Basel-Stadt sind an der Mitgliederversammlung vom 16. Januar 2018 genehmigt worden.
Grüne Partei Basel-Stadt
Bestehende Reglemente (nicht Teil der Statuten):
- Nominationsreglement
- Mandatsabgabereglement
- Zahlungsreglement