Art. 1 Name, Sitz

Die „GRÜNE Partei Basel-Stadt“ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Sie ist Mitglied der GRÜNEN Partei der Schweiz (GPS) und vertritt deren Anliegen im Kanton Basel-Stadt.

Art. 2 Zweck

1Die GRÜNE Partei Basel-Stadt vertritt eine ökologische, sozial gerechte und weltoffene Politik und will aktiv Einfluss nehmen auf Entwicklung und Aufbau unserer demokratischen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Wegleitend ist hierbei die Programmplattform der GRÜNEN Partei der Schweiz (GPS).

2Sie pflegt die Zusammenarbeit mit Organisationen und Parteien, welche die gleichen Ziele verfolgen.

Art. 3 Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, welche den Vereinszweck unterstützen, soweit sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind.

2Wer den GRÜNEN Basel-Stadt beitritt wird zugleich Mitglied der GRÜNEN Schweiz. Über Ausnahmen entscheiden die betroffenen Parteien.

3Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Mitgliederversammlung.

4Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an die Geschäftsstelle der GRÜNEN Partei Basel-Stadt erfolgen kann. Der Mitgliederbeitrag für das Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, bleibt verfallen.

5Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen oder wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages ausschliessen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Mitgliederversammlung.

6In Basel-Stadt wohnhafte Mitglieder des Jungen Grünen Bündnisses sind zugleich Mitglied bei den GRÜNEN Basel-Stadt. Der Mitgliederbeitrag für die GRÜNEN Basel-Stadt ist bis zum 30. Lebensjahr freiwillig, sofern der Mitgliederbeitrag an das Junge Grüne Bündnis entrichtet wird.

7Im Freundeskreis versammeln sich die Gönner*innen der GRÜNEN Basel-Stadt. Sie leisten einen über den üblichen Mitgliederbeitrag hinausgehenden Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Art. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1Als Mitglied aufgenommen wird, wer eine Beitrittserklärung abgegeben hat und durch Vorstandsbeschluss aufgenommen wird. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen ablehnen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Mitgliederversammlung.
2Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Erklärung des Austrittes an die Kantonalpartei oder die GRÜNEN Schweiz;
  2. bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren nach jeweils erfolgter Mahnung;
  3. durch den Tod;
  4. durch Ausschluss.

3Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen. Der Ausschluss erfolgt schriftlich und bedarf keiner Begründung. Das Mitglied ist vorgängig anzuhören. Gegen diesen Beschluss besteht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.

Art. 5 Symphatisant*innen

1Es besteht die Möglichkeit, sich als Sympathisant*in bei den GRÜNEN Basel-Stadt zu registrieren.
2Sympathisant*innen sind Nicht-Mitglieder, die den GRÜNEN nahestehen. Sie sind nicht zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrags verpflichtet und sind nicht stimmberechtigt.

Art. 6 Mittel und Haftung

1Die GRÜNE Partei Basel-Stadt hat folgende Mittel:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Erträge aus Sammlungen und Veranstaltungen
  3. Spenden und Legate
  4. Mandatsabgaben

2Für die Verbindlichkeiten haftet allein das Parteivermögen. Die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten regelt ein Finanzreglement.

3Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Für Aktionen und Wahlen sind separate Rechnungen zu führen.

4Die Mitgliederbeiträge werden periodisch, mindestens jährlich, erhoben. Ein reduzierter Mitgliederbeitrag für weniger finanzstarke Personen ist vorzusehen.

5Von den GRÜNEN Basel-Stadt portierte Mandatsträger*innen leisten eine zusätzlichen Abgabe gemäss Mandatsabgabereglement.

6Die Jahresrechnung gibt Auskunft gemäss Spendenreglement über die Herkunft von Spenden.

Art. 7 Organe

Die Organe der GRÜNEN Partei Basel-Stadt sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsleitung
  4. Präsidium
  5. Kontrollstelle
  6. Geschäftsstelle
  7. Lokalgruppen
  8. Sach- und Arbeitsgruppen
  9. Fraktionen

Art. 8 Beschlussfassung

1Sofern nicht anders geregelt, gelten in den Organen der GRÜNEN Basel-Stadt folgende Regeln zur Beschlussfassung:

2Wahlen werden geheim durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine offene Wahl verlangen. Im ersten bis dritten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, wobei die letztplatzierte Kandidatur ausscheidet. Ab dem vierten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

3Die GRÜNEN Basel-Stadt streben aktiv eine diverse, inklusive und ausgewogene Vertretung bei ihren Mandaten, Organen, Delegationen und Wahllisten an, die die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegelt. Dabei soll die Beteiligung aller Menschen unabhängig von Geschlecht und Geschlechtsidentität berücksichtigt und gefördert werden. Weiteres regelt ein Nominationsreglement.

4Alle anderen Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Die vorsitzende Person hat den Stichentscheid. Rückkommensanträge benötigen ein Zweidrittelsmehr.

5Ein Zirkularbeschluss bedarf des einfachen Mehrs der eingegangenen Stimmen, sofern ein geeignetes Zeitfenster zur Abgabe der Stimme zur Verfügung steht. Bei dringlichen Beschlüssen gilt das absolute Mehr aller Stimmberechtigten.

6Die Traktandierungsanträge müssen dem entsprechenden Organ mindestens drei Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Ansonsten ist für die dringliche Traktandierung ein Zweidrittelsmehr nötig.

7Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimm- und Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des jeweiligen Organs.

Art. 9 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNEN Basel-Stadt. Sie tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Wahlen werden jährlich durchgeführt.

2Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder gemäss Art. 3.

3Der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben zu:

  1. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung,
  2. Erlass und Änderung der Statuten sowie von allfälligen Reglementen,
  3. Festlegung der Grundlinien der Parteitätigkeit und Verabschiedung von Grundsatzpapieren,
  4. Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder,
  5. Wahl der*des Kassier*in,
  6. Wahl der Kontrollstelle,
  7. Wahl der Delegierten der GRÜNEN Schweiz,
  8. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  9. Entlastung des Vorstandes,
  10. Genehmigung des Budgets und Festlegung des Mitgliederbeitrags,
  11. Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben, die einen Betrag von CHF 10’000 übersteigen,
  12. Beschluss über Abstimmungsparolen,
  13. Beschluss über Wahlvorschläge für den Regierungsrat und den Grossen Rat, den National- und Ständerat sowie für die Gerichtspräsidien,
  14. Beschluss von Wahlvorschlägen bei anderen Wahlen, soweit nicht der Vorstand darüber entscheidet,
  15. Beschluss über Listenverbindungen und gemeinsame Listen,
  16. Beschluss über die Lancierung von kantonalen Volksinitiativen,
  17. Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall,
  18. Auflösung der Partei.

4Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen im Voraus, die Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens eine Woche im Voraus.

5Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder auf Antrag von mindestens 30 oder einen Fünftel der Mitglieder (massgebend ist die kleinere Zahl) spätestens innert sechs Wochen seit Zustandekommen dieses Antrags.

Art. 10 Vorstand

1Der Vorstand ist das politische und strategische Leitungsorgan und besteht aus:

  1. dem Präsidium,einer Vertretung
  2. der*die Kassenverantwortliche,
  3. einer Vertretung jeder Lokalgruppe,
  4. einer angemessenen Vertretung des Jungen Grünen Bündnis Nordwest,
  5. und weiteren Mitgliedern.

Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Beschlussfassung richtet sich nach Art 7 Abs. 6-8.

3Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestimmen der politischen Schwerpunkte der Parteiarbeit,
  2. Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern,
  3. Beschluss über die Ergreifung des Referendums gegen kantonale Vorlagen sowie über die Unterstützung von kantonalen Volksinitiativen,
  4. Beschluss über Wahlvorschläge mit Ausnahme der Regierungs- und Grossratsnominationen, der National- und Ständeratsnominationen sowie der Nominationen für Gerichtspräsidien, soweit nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder die Genehmigung der Wahlvorschläge durch die Mitgliederversammlung verlangt,
  5. Entscheid auf Antrag über die Bildung von Lokal-, Sach- und Arbeitsgruppen und Bestätigung der Leitung auf deren Vorschlag,
  6. Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,
  7. Wahl die Geschäftsführerin/des Geschäftsführers auf Antrag der Geschäftsleitung,
  8. Beschluss über die laufenden Geschäfte, sofern nicht die Geschäftsleitung darüber beschliesst,
  9. Entscheid über den Beitritt zu nicht ständigen Organisationen,
  10. Aufsicht über die Parteigremien,
  11. Einsetzung von Personal- und Findungskommission.

4Den Mitgliedern der GRÜNEN Basel-Stadt im Grossen Rat und im Regierungsrat sind die Vorstandsbeschlüsse zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Geschäftsleitung

1Die Geschäftsleitung ist das operative Leitungsorgan und setzt sich zusammen aus dem Präsidium, eine Vertretung der Grossratsfraktion, des*der Kassenverantwortlichen und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der*die Geschäftsführer*in nimmt mit beratender Stimme teil und ist antragsberechtigt.

2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Treffen dringlicher Entscheide bei politisch wichtigen Ereignissen, sofern sie nicht über die Statuten anders definiert sind,
  2. Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht über die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind,
  3. Organisation der Vertretung der Partei nach aussen,
  4. Delegation einer Person in den Vorstand der GRÜNEN Schweiz,
  5. Planung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit,
  6. Regelmässige Information der Mitglieder,
  7. Koordination der politischen Aktivitäten mit den Mandatsträger*innen einerseits und mit den politischen Partner*innen andererseits,
  8. Regelmässiger Bericht über ihre Tätigkeit an den Vorstand.

Art. 12 Präsidium

1Das Präsidium kann mit einer (Alleinpräsidium) oder mehreren Personen (Co-Präsidium) und optional mit Vize-Präsident*innen besetzt sein. Wird ein Alleinpräsidium gewählt, so muss statutarisch zwingend ein Vize-Präsidium gewählt werden.

2Eine diverse und inklusive Zusammensetzung wird aktiv angestrebt.

3Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Partei nach aussen, sofern nicht die Geschäftsleitung zuständig ist,
  2. Führung der Geschäftsstelle
  3. Einberufung von Sitzungen der Geschäftsleitung und des Vorstandes,
  4. Vertretung der Partei in Wahlgremien und Kontaktpflege zu anderen Organisationen und den GRÜNEN Schweiz.

Art. 13 Kontrollstelle

1Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem*einer Revisor*in. Sie kann auch eine Treuhandgesellschaft sein. Sie prüft Bücher und Kasse und stellt der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

2Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Art. 14 Geschäftsstelle

Die Geschäftsführung und die übrigen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterstützen das Präsidium, den Vorstand und die Geschäftsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 15 Sach- und Arbeitsgruppen

1Sachgruppen erarbeiten die inhaltlichen Grundlagen der Partei. Sie werden vom Vorstand eingesetzt, erstatten diesem Bericht und können Anträge stellen. Sachgruppen können die Partei nicht verpflichten.

2Arbeitsgruppen können für ein bestimmtes Projekt vom Vorstand eingesetzt werden oder sich unter den Mitgliedern bilden. Der Vorstand muss über die Gründung einer Arbeitsgruppe in Kenntnis gesetzt werden. Arbeitsgruppen können dem Vorstand Anträge stellen. Arbeitsgruppen können die Partei nicht verpflichten.

3Sach- und Arbeitsgruppen stehen allen Mitgliedern offen und arbeiten wo möglich mit anderen GRÜNEN Sektionen zusammen. . Sach- und Arbeitsgruppen streben Diversität und Inklusion aktiv an und ziehen entsprechende Anregungen bei Entscheidungsfindungen mit ein.

4Sach- und Arbeitsgruppen bestimmen eine Leitung. Eine diverse und inklusive Co-Leitung wird angestrebt. Der Vorstand bestätigt die Wahl.

5Mitglieder können sich untereinander in thematisch abgrenzbaren Netzwerken verbinden. Solche Netzwerke dienen der Förderung und Vernetzung bestimmter Personengruppen. Über ihre Aktivitäten erstatten sie dem Vorstand Bericht.

Art. 16 Lokalgruppen

1Die Lokalgruppen fördern die Interessen der Kantonalpartei und wirken bei deren Aktivitäten mit. Lokalgruppen können die Partei nicht verpflichten.

2Die Lokalgruppen sind:

  1. Grossbasel-Ost
  2. Grossbasel-West
  3. Kleinbasel
  4. Riehen-Bettingen

3Die Lokalgruppen bestimmen eine Lokalgruppenleitung. Eine Co-Leitung wird angestrebt. Der Vorstand bestätigt die Wahl. Sie schlagen der Mitgliederversammlung eine Vertretung im Vorstand vor.

4Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  1. Beschäftigung mit den Themen ihres Einzugsgebiets
  2. Ausführen der Wahl- und Abstimmungsaktivitäten sowie Unterschriftensammlungen in Absprache mit den Verantwortlichen der Kantonalpartei.
  3. Werbung, Vernetzung und Betreuung der Mitglieder.
  4. Vertretung der Kantonalpartei in den Stadtteilsekretariaten und allenfalls weiteren lokalen Organisationen.
  5. Entfaltung weiterer, eigener Aktivitäten. Dabei können sie finanzielle Mittel bei der Kantonalpartei beantragen.
  6. Vorschlag von Kandidierenden für Grossratswahlen zuhanden des Vorstandes.
  7. Bericht an den Vorstand.

5Zusätzliche Kompetenzen der Lokalgruppe Riehen-Bettingen

  1. Entscheid über kommunale Wahlen und Abstimmungen.
  2. Die Abgaben fliessen der Kantonalpartei zu. Die Lokalgruppe verfügt frei über Abgaben aus kommunalen Mandaten.

Art. 17 Junges Grünes Bündnis Nordwest

1Das Junge Grüne Bündnis Nordwest wird als Jungpartei der GRÜNEN Partei Basel-Stadt anerkannt. Das Junge Grüne Bündnis Nordwest konstituiert sich selber.

2Die an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der GRÜNEN Partei Basel-Stadt teilnehmenden Mitglieder des Jungen Grünen Bündnisses Nordwest haben uneingeschränktes Stimmrecht.

Art. 18 Fraktionen

1Die in den Grossen Rat, den Bürgergemeinderat und den Einwohnerrat Riehen gewählten Parteimitglieder gehören der jeweiligen GRÜNEN Fraktion an. Diese kann eine Fraktionsgemeinschaft mit anderen Parteien beschliessen oder weitere Mitglieder anderer Parteien aufnehmen.

2Die Tätigkeit der Fraktionen hat sich nach dem Programm der GRÜNEN Basel-Stadt zu richten.

3Die Fraktionen regeln ihre Angelegenheiten selbst.

4Exekutivmitglieder der GRÜNEN Basel-Stadt nehmen an den Sitzungen der jeweiligen Fraktion teil.

5Die Fraktionen erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

6Die Fraktionsmitglieder stehen mit den ihrer Kommissionsarbeit nahestehenden Sachgruppen im Austausch.

Art 19 Statutenänderung

Für eine Statutenänderung ist das absolute Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Art. 20 Auflösung

1Nur eine Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mindestens 14 Tage im Voraus einberufen worden ist, kann die Partei mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder auflösen.

2Das verbleibende Vermögen ist einem Zweck zuzuwenden, der den Parteizielen entspricht; die Mitglieder haben keinen Anspruch.

Art. 21 Schlussbestimmung

Diese Statuten der GRÜNEN Partei Basel-Stadt sind an der Mitgliederversammlung vom 1. November 2022 genehmigt worden.
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Bestehende Reglemente (nicht Teil der Statuten):