Stellungnahme zur kantonalen Verordnung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Pflegeausbildungsförderverordnung, PAFV)

Allgemeine Bemerkungen zum Verordnungs- und Erläuterungsentwurf

  • Zusätzlich ist die Umsetzung des zweiten Teils der Pflegeinitiative wichtig. Eine Optimierung der Arbeitsbedingungen wie Stellenplanung, Einsatzplanung, Lohnanpassung, etc. bewirken ein verbessertes Bild des Berufes und somit eine grössere Ausbildungsauswahl (siehe auch § 19 Abs. 2).
  • Wie bereits bei der Vernehmlassung zur Änderung / Anpassung der §§ 60a und 60b des Gesundheitsgesetzes erwähnt, ist es zielführend, wenn auch die Ausbildung zur Fachperson Gesundheit EFZ gefördert und unterstützt wird.
  • Zu § 4 sollten in den Auswertungen auch zum einen evaluiert werden, wie viele Ausbildungsabschlüsse im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen sind und zum anderen auch wissenschaftlich erhoben werden, wie hoch der Bedarf an Pflegefachpersonen in der Zukunft ist. Insbesondere unter der Berücksichtigung der demografischen Entwicklung.
  • Zu § 22 stellt sich die Frage, wie nach dem 30. Juni 2032 mit den Ausbildungsbeiträgen weiter verfahren wird, wenn nicht genügend Pflegefachpersonen ausgebildet sein werden.

Bemerkungen zu einzelnen Paragrafen des Verordnungsentwurf und zu deren Erläuterungen

  • § 4, Abs. 1, Bst. a: Änderung der Bezeichnung: Pflegefachfrau und Pflegefachmann der Fachhochschule (FH).
  • § 4, Abs. 1, Bst. b: Änderung der Bezeichnung: Pflegefachfrau und Pflegefachmann der Fachhochschule (FH).
  • § 4, Abs. 1, Bst. c: Änderung der Bezeichnung: Fachfrau und Fachmann Gesundheit EFZ.
  • § 4, Abs. 1, Bst. d: Welche weiteren Aus- und Weiterbildungen im Bereich Pflege sind hier gemeint? Müsste dies hier näher bezeichnet werden?
  • § 6, Abs. 2, Bst. f: Zusatz: f) die Verwendung der Beiträge gemäss § 7 Abs. 2.
  • § 7, Abs. 2: Änderung: 2 Die Beiträge sind von den Akteuren zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der praktischen Ausbildung im Betrieb einzusetzen. Ein Nachweis der Beiträge erfolgt jährlich im Rahmen des Ausbildungskonzeptes (§ 6 Abs. 2 f)).
  • § 18, Abs. 1, Bst. d: Die Beiträge sollten nicht zurückerstattet werden müssen, wenn nach Abschluss der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen weniger als zwei Jahre Tätigkeit im Beruf erfolgt. Änderung: Abs. 2 e) wenn aus gesundheitlichen Gründen weniger als 2 Jahre Tätigkeit im Beruf folgt.
  • § 19, Abs. 2: Zu den Massnahmen durch das GD gehört auch die Umsetzung des zweiten Teils der Pflegeinitiative. Änderung: e) Umsetzung des zweiten Teils der Pflegeinitiative.