Steuerschulden gehören zu den häufigsten Ursachen, weshalb Menschen in der Schweiz in finanzielle Notlagen geraten und sich verschulden. Laut der Schuldenberatung Schweiz sind bei Überschuldungen in 80% der Fälle Steuerschulden mitbeteiligt. Der Anteil Betreibungen wegen Steuerschulden ist dementsprechend hoch und erreicht gemäss einer Studie von Ecoplan aus dem Jahr 2016 in zahlreichen Kantonen, darunter auch im Kanton BS, zwischen 15-20 % aller Betreibungen.
Die Problematik hoher Steuerschulden steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Inkasso-System der Steuern. Je später der Fälligkeitstermin der Steuern, und je später die konkrete Zahlungsaufforderung für die Steuern erfolgt, desto grösser ist das Verschuldungsrisiko. Die Diskussion über einen “freiwilligen Direktabzug der Steuern vom Lohn” (Motion Rechsteiner) hat deutlich gemacht, dass Massnahmen mit dem Ziel, Schulden, Notlagen und administrative Leerläufe wegen unbezahlten Steuern zu vermeiden, dringlich wären. Eine Vor-Verschiebung des Fälligkeitstermins der Steuern wäre eine einfache, mit wenig administrativem Aufwand realisierbare und im Effekt wirksame Massnahme, um die Problematik der Steuerverschuldung zu mildern.
Der Kanton Basel Stadt ist der einzige Kanton, in welchem nicht bereits im Steuerjahr ein provisorischer Steuerbezug der kantonalen Steuern erfolgt. Die Vermutung liegt nahe, dass die hohen Debitorenverluste im Kanton BS bei den Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen durch die späte Fälligkeit der Steuern mitverursacht wird. Eine definitive Steuerrechnung wird oft erst gegen Ende des auf das Steuerjahr folgenden Jahres verschickt. Die Debitorenverluste sind in Basel-Stadt im interkantonalen Vergleich besonders hoch und betrugen in den letzten Jahren zwischen 1.6% (2016) und 2.9% (2013).
Heute benutzen alle Kantone für die Bemessung der kantonalen Steuern dieselbe Methode der Gegenwartsbemessung (Postnumerando-Methode genannt), bei welcher die geschuldeten Steuern auf dem effektiv erzielten Einkommen berechnet werden. Die geschuldete Steuer kann dabei erst ermittelt werden, nachdem die Steuerperiode abgelaufen ist.
Im Unterschied zum Kanton Basel Stadt erheben aber praktisch alle Kantone die für das laufende Jahr geschuldeten Steuern mittels provisorischen Rechnungen, welche auf Basis der Veranlagung oder des Steuerbetrags vom Vorjahr erstellt werden. Der Fälligkeitstermin der provisorischen Rechnung liegt dabei häufig schon im laufenden Steuerjahr, oft in dessen letzten Viertel, im Kanton BL z.B. am 30.9. Etliche Kantone sehen den Steuerbezug auch in mehreren provisorischen Raten im Verlauf des Steuerjahres vor. Die Schlussrechnung wird verschickt, wenn die definitive Veranlagung erfolgt ist. Der ermittelte Steuerbetrag wird dann mit den bereits geleisteten Zahlungen verrechnet.
Die Unterzeichnenden ersuchen den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, durch welche Massnahmen die Problematik der hohen Steuerverschuldung im Kanton BS gemildert werden kann. Geprüft werden soll insbesondere eine Vorverschiebung des aktuell geltenden Fälligkeitstermins der kantonalen Steuern vom 31. Mai des auf das Steuerjahr folgenden Jahres um mehrere Monate, sowie die Möglichkeit die geschuldeten Steuern bereits im laufenden Steuerjahr mittels provisorischer Steuerrechnungen zu beziehen. Eine Vorverschiebung der Fälligkeit müsste in mehreren kleineren Zeitschritten erfolgen, damit die Steuerpflichtigen nicht allzu stark belastet werden.
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