Anzug: Sicherstellung der Möglichkeit zur Weiterverwendung bestehender Bau- Substanz während allen Planungsphasen
Der Grosse Rat hat Anfang 2019 den Klimanotstand ausgerufen. Dieses Jahr wird die Initiative Basel 2030 zur Abstimmung kommen. Der Kanton hat sich unter anderem als Reaktion darauf auf die Zielsetzung Netto-Null 2040 festgelegt. Der Kanton Basel-Stadt muss in der Folge den Verbrauch grauer Energie auch im Bausektor stark reduzieren. Das hat die Spezialkommission Klimaschutz in ihrem Schlussbericht festgehalten. Bisher seien nur die Betriebsemissionen geregelt (Dämmwerte, Heizung, etc.), nicht aber die Erstellungsemissionen (Gebäudeerstellung, Baustoffproduktion und -Transport). Um die Klimaziele zu erreichen, muss Klimaneutralität bis spätestens 2040 im Bauwesen umgesetzt werden.
Als Vorreiterin soll der Kanton als Bauherrin den Themen graue Energie, Reduktion der Treibhausgasemissionen sowie Gesamtumweltbelastung im Bereich von öffentlichen Bauten bei Ausschreibungen mehr Gewicht geben. Für die Weiternutzung von vorhandener Bausubstanz – konkret Gebäude, Bauteile und Baustoffe – ist ein neues Verständnis von Bauen und Stadtentwicklung gefordert. Dazu gehören etwa Nutzungsänderungen oder Nutzungsaustausch von städtischen Liegenschaften; dies beispielsweise bei einer anstehenden Sanierung im Rahmen eines Ideenwettbewerbs, von Machbarkeitsstudien oder Testplanungen. Gerade der Kanton hat hier als Besitzerin eines umfangreichen Immobilienportfolios einen grossen Spielraum.
Insbesondere soll aber während allen Planungsphasen eines Bauvorhabens die Möglichkeit bestehen, Strategien zur Weiterverwendung des bestehenden Gebäudes, einzelner Bauteile oder von Baustoffen dessen einzubringen. Die Weiterverwendung der vorhandenen Bausubstanz soll bei Projektabsicht im Rahmen von Vorprojekten und Machbarkeitsstudien standardmässig analysiert werden. Weiter soll die Möglichkeit, vorhandene Bausubstanz zu verwenden, auch in der weiteren Planungsphase bestehen. Dies auch dann, wenn die Machbarkeitsstudie zu anderen Schlüssen gekommen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die öffentliche Hand in solchen Fällen nicht ausschliesslich Ersatzneubauten ausschreiben darf. Dies ermöglicht es, im Rahmen von Wettbewerbsausschreibungen oder –einladungen weiterhin kreative, intelligente und eventuell auch unkonventionelle Lösungen zuzulassen und zu fördern, die dazu beitragen, die graue Energie im Bausektor zu reduzieren.
Dass graue Energie, Treibhausgasemissionen sowie Gesamtumweltbelastung eines Gebäudes als Aspekte zur Beurteilung der ökologischen Nachhaltigkeit an Bedeutung gewinnen, zeigt auch das revidierte IVÖB. Dieses räumt den Kantonen mehr Spielraum bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien ein. Dies gilt es nun im Kanton zu nutzen und bei Vergaben durch die öffentliche Hand konsequent anzuwenden.
Der Regierungsrat wird aufgefordert, zu prüfen:
- Wie der Kanton sicherstellen kann, dass bei der langfristigen Planung von Bau- und Sanierungsprojekten jeweils auch Nutzungsaustausch oder Nutzungsänderungen geprüft werden können.
- Wie der Kanton als Bauherrin im Rahmen der Durchführung von Vorprojekten und Machbarkeitsstudien für anstehende Bauprojekte sicherstellen kann, dass standardmässig geprüft wird, wie und ob bestehende Bausubstanz, konkret das bestehende Gebäude oder zumindest Bauteile und Baustoffe dessen, weiter genutzt werden kann.
- Wie der Kanton sicherstellen kann, dass im Rahmen von Ausschreibungen oder Wettbewerben durch die öffentliche Hand auch immer die Möglichkeit besteht, vorhandene Bausubstanz in das Bauvorhaben miteinzubeziehen.
- Zu berichten, welche gesetzlichen Hürden bestehen, die dies allenfalls verhindern.