Gemäss Paragraph 53 der Verfassung können Behörden für Vorhaben von allgemeiner Tragweite eine Vernehmlassung durchführen, so dass Interessierte die Gelegenheit zur Stellungnahme haben. In der entsprechenden Verordnung ist festgehalten, dass «wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.»

Das Erziehungsdepartement hat am 17. Mai 2023 die Öffentlichkeit über ein geplantes Massnahmenpaket zur integrativen Schule in Kenntnis gesetzt, das auch «Antwort» (siehe Medienmitteilung des Regierungsrats) für eine Initiative sein soll.

Gemäss Schulgesetz (§§ 114/123) können die Konferenzen zu sie betreffenden Themen befragt werden. Zudem sollen aber «weitere Gruppen im Schulumfeld» miteinbezogen werden (Tweet @BaselStadt, 23.05.23). 

Aufgrund obiger Ausführungen bittet der Interpellant um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

  1. Was versteht der Regierungsrat unter einer Konsultation und wie wird diese durchgeführt?
  2. Wie definiert der Regierungsrat den Unterschied zwischen Konsultation und Vernehmlassung?
  3. Hat der Regierungsrat über die Durchführung der Konsultation beschlossen?
  4. Wurden in der Vergangenheit durch den Regierungsrat auch andere Konsultationen durchgeführt? Wenn ja, welche?
  5. Ist es üblich, die Öffentlichkeit über eine beginnende Konsultation zu informieren und was verspricht sich der Regierungsrat davon?
  6. An wen richtet sich die Konsultation? Wer wurde für die Konsultation angeschrieben?
  7. Wer sind die «weiteren Gruppen im Schulumfeld», welche konsultiert werden? Wie wurden diese ausgewählt?
  8. Warum wurde die Frist auf den 7. Juli gelegt?
  9. Wird der Regierungsrat zum in Konsultation gegebenen Ratschlagsentwurf nach der Konsultation noch eine Vernehmlassung durchführen?

Zum Geschäft