Motion: Agogik im Alter: «Stationäre Leistungen für behinderte Personen im AHV-Alter»
Menschen mit Behinderungen, die selbständig leben, können dies entweder alleine, mit Unterstützung von Spitex, vor allem aber mit Unterstützung von Angehörigen, Eltern oder Kinder. Dank dieser Unterstützung durch Angehörige kommt es immer wieder vor, dass eine behinderte Person erst nach Erreichen des Pensionsalters in eine Betreuungs- resp. Pflegesituation kommt.
Ergibt sich durch den Wegfall der betreuenden angehörigen Person eine klassische Pflegesituation, ist der Anspruch auf stationäre Leistungen durch das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG) gewährleistet. Hat die behinderte Person beispielsweise auf Grund einer kognitiven Beeinträchtigung allerdings lediglich einen agogischen Bedarf (betreuen, begleiten), sind die Voraussetzungen für eine stationäre Leistung in einem Alters- und Pflegeheim nicht gegeben.
Das kantonale Behindertenhilfegesetz (BHG) sieht für behinderte Personen im Pensionsalter diesbezüglich lediglich eine Besitzstandgarantie (§4 Abs. 4 BHG) vor. Für eine stationäre Leistungspflicht müsste also schon vor Erreichen des Pensionsalters eine stationäre Leistung gestützt auf das BHG verfügt worden sein. In der Regel hätte die behinderte Person, hätte sie nicht durch Angehörige betreut werden können, die stationären Leistungen gemäss BHG auch erhalten (IV-Rente als gesetzliche Voraussetzung gem. §4 Abs. l BHG).
Für behinderte Personen mit einem agogischen und nicht primär einem medizinischen Bedarf über 64 (w) / 65 (m) gibt es daher eine Regelungslücke an der Schnittstelle zwischen Behindertenhilfe und Alterspflege. Diese Gesetzeslücke kann offensichtlich, wie der Regierungsrat in seiner Antwort vom 28. Mai 2019 auf die schriftliche Anfrage 19.5077.02 schreibt, nicht über das Behindertenrechtegesetz (BHG) geschlossen werden, weshalb eine Lösung bspw. im Gesundheitsgesetz (GesG) in III. 2. § 8 betreffend Pflegeheime anzustreben ist.
Die Unterzeichnenden bitten den Regierungsrat im Sinne der obigen Ausführungen und gemäss §42 Abs. 1bis GO, dem Grossen Rat innert Jahresfrist einen Gesetzesänderungsvorschlag für das Schliessen dieser Angebotslücke vorzulegen.
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