Der Regierungsrat ist frei in der Anordnung der kantonalen Abstimmungstermine. Er übernimmt jedoch in der Regel die vom Bund vorgegebenen eidgenössischen, sogenannte Blanko-Abstimmungstermine. Diese hat der Bundesrat beispielsweise schon für die nächsten 20 Jahre festgelegt. Die vier jährlichen Abstimmungstermine sind also weit im Voraus bekannt und gut planbar. Die zur Abstimmung gelangenden Vorlagen hat der Bundesrat gemäss Art. 10, Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) “wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin” zu bestimmen.
Im Gegensatz zum Bundesrat bestimmt der Regierungsrat die kantonalen, zur Abstimmung gelangenden Vorlagen relativ kurzfristig vor den Abstimmungsterminen. Diese muss er gemäss heutiger Regelung nur mindestens zwei Monate vor der Abstimmung festlegen. Diese knappe Ankündigungszeit ist für die Parteien sowie Organisationen herausfordernd und hemmt, vor allem bei umstrittenen Vorlagen, den politischen und demokratischen Meinungsbildungsprozess. Denn der Prozess von der innerparteilichen Meinungsbildung zur definitiven Vorlage, über die Parolenfassung und Vorbereitung und Ausführen einer Kampagne bis hin zu einer öffentlichen Debatte der unterschiedlichen Positionen ist kurz, was bei einer Vielzahl von gleichzeitig stattfindenden nationalen und kantonalen Abstimmungen (Beispielsweise 10. Juni 2018: sieben Vorlagen) noch akzentuiert wird.
Bei einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung der Abstimmungen auf drei Monate ist es immer noch möglich, die kantonalen Vorlagen mit den nationalen Vorlagen abzustimmen, da der Bundesrat diese bereits vier Monate im Voraus bestimmt.
Aus diesem Grund fordern die Unterzeichnenden den Regierungsrat auf, binnen eines Jahres den § 16, Abs. 1 des Wahlgesetzes folgendermassen anzupassen:

§ 16 Festlegung des Termins

1Der Regierungsrat setzt den Wahl- und Abstimmungstermin fest. Wahlen (neu:) und Abstimmungen sind in der Regel drei Monate Abstimmungen zwei Monate vorher bekanntzugeben.

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