Schriftliche Anfrage: Kongruente Regelungen für Assistenzbeiträge für Menschen mit Behinderung
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO veröffentlichte im Sommer 2018 eine Vorlage für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) im Hausdienst (vgl. Medienmitteilung des SECO «Modell-NAV für die Regelung der 24-Stunden-Betreuung» vom 29.6.2018). Dieser Modell-NAV will die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, hauptsächlich Pendelmigrantinnen, verbessern, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen für vorwiegend ältere Menschen mit Unterstützungsbedarf erbringen und dafür in deren Haushalt wohnen. Der NAV-Vorlage sieht insb. Regeln für bezahlte Präsenzzeiten vor und enthält weitere Ansprüche der Arbeitnehmenden wie Pausen und wöchentliche Freizeit. Bis Sommer 2019 prüfen die Kantone die Übernahme dieser Regelungen in den kantonalen NAV und erstatten dem SECO Bericht über den Stand der Übernahme.
Auch Menschen mit Behinderungen, die zuhause wohnen und auf Hilfe angewiesen sind, können seit 2012 Personenanstellen, die sie im Alltag unterstützen. Finanziert wird diese Unterstützung über den Assistenzbeitrag, der im Rahmen der 6. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingeführt worden ist. Der Assistenzbeitrag trägt u.a. dazu bei, dass Betroffene trotz einer Behinderung eigenständig zu Hause wohnen können, was ihnen die gesellschaftliche und berufliche Integration erleichtert. Die Höhe des Assistenzbeitrags ist in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, Art. 39f) geregelt. Mit dem Beitrag bezahlen Menschen mit Behinderungen in ihrer Funktion als Arbeitgebende ihre Assistenzpersonen, wobei sie die genauen Anstellungsbedingungen selbst aushandeln können.
Mit den aktuellen Tarifen des Assistenzbeitrags gemäss IVV ist jedoch keine Vollfinanzierung gewährleistet. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen damit nicht sämtliche im Modell-NAV vorgesehenen Kosten der Anstellung wie Zuschläge für Präsenzzeiten, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, Lohnentwicklung, Versicherungen, Spesen etc. decken können. Damit Menschen mit Behinderungen weiterhin dank des Assistenzbeitrags der IV ihre behinderungsbedingte Hilfe selbst organisieren und dadurch zuhause leben können und dabei ihre Assistenzpersonen mindestens nach den im kantonalen NAV definierten Ansätzenvergüten können, müssen die Lohnansätze des NAV sowie des Assistenzbeitrags der IV unbedingt abgestimmt werden.
In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
- Wie weit ist der Kanton mit der Umsetzung bzw. der Übernahme des Modell-NAV?
- Auf welche Arbeitsverhältnisse werden allfällige neue Bestimmungen im kantonalen Normalarbeitsvertrag anwendbar sein?
- Wie stellt der Kanton sicher, dass Menschen mit Behinderungen ihre Assistenzpersonen weiterhin gesetzeskonform (gemäss NAV) anstellen können und somit selbstbestimmt leben können?
- Wäre für die Regierung eine Mitfinanzierung zur Deckung der Differenz zwischen den Mindestbedingungen gemäss NAV und den Assistenzbeiträgen gemäss IVV denkbar?
- Wie bezieht der Kanton das Fachwissen von Behindertenorganisation bei der Klärung dieser Fragen ein?