Interpellation: Entfernung von Wahlplakaten auf privatem Grund
Während Wahlkampagnen ist es in Basel üblich, dass Liegenschaftseigentümer*innen oder Mieter*innen (nach Rücksprache mit der Eigentümerschaft) Wahlplakate an Balkonen, Gartenzäunen, Mauern und Türen anbringen. Gartenzäune und Mauern befinden sich in der Regel innerhalb der Grundstücksgrenze, seltener direkt auf der Grundstücksgrenze. Grundstückbegrenzungen, welche an der Grundstückgrenze stehen, gehören gemeinhin der Grundstückeigentümerin oder dem Grundstückeingentümer. Grundstückbegrenzungen, welche auf der Grundstückgrenze liegen, gehören beiden Grundstückeingentümer*innen.
Kürzlich haben Mitarbeitende des BVD am Gartenzaun einer Liegenschaft in Kleinbasel sämtliche Wahlplakate entfernt und beabsichtigten, um diese zu entsorgen. Die Entsorgung wurde von der Anwohnerschaft gerade noch verhindert. Die Mitarbeitenden des BVD beriefen sich dabei auf ein neues Gesetz, gemäss welchem das Aufhängen von Wahlplakaten an Gartenzäunen nicht mehr erlaubt sei. Bei besagtem Grundstück steht der Gartenzaun vollständig auf dem Grundstück der Eigentümerin, welche die Plakate aufgehängt hat. Wobei fraglich ist, ob sich die Sachlage ändern würde, wenn der Zaun auf der Grundstückgrenze stehen würde.
Die Nutzung des öffentlichen Raumes ist grundsätzlich im Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes und in der Plakatverordnung geregelt. Die Entfernung und Entsorgung von unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachten Plakaten ist in der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes geregelt.
In diesem Zusammenhang stellt die Interpellantin folgende Fragen:
- Welches Gesetz, welche Verordnung oder Richtlinie regelt das Anbringen von (Wahl-)Plakaten an privaten Gartenzäunen oder anderen Grundstücksbegrenzungen?
- Wurde in den letzten Jahren eine Anpassung der rechtlichen Situation für die Plakatierung von (Wahl-)Plakaten au privatem Grund vorgenommen? Wenn ja, wann geschah dies und wie wurde dies bekannt gemacht?
- Werden die Regelungen des NÖRG auf die Aussenseite von Grundstückbegrenzungen angewendet, welche an den öffentlichen Raum angrenzen?
- Ist der Vorsteherin des Bau- und Verkehrsdepartements diese Praxis bekannt?
- Wurden während den laufenden Gesamterneuerungswahlen oder in früheren Wahlen durch das BVD grossflächig Plakate auf Privatgrund entfernt? Wann wurde dies vorgenommen und welche Ressourcen wurden dafür aufgewendet?
- Wurden die abgehängten Plakate durch das BVD entsorgt oder wurde der Abfall auf Allmend oder Privatgrund zurückgelassen?
- Mit welchem Recht können Mitarbeitende der Verwaltung an Privateigentum Änderungen vornehmen und zum Beispiel Plakate ohne Vorwarnung entfernen?
- Wer kommt für entstandene Schäden im Rahmen der Entfernung von Plakaten auf Privatgrund auf?
