
Motion: Verbesserung des Mutterschaftsurlaubs bei befristeten Arbeitsverhältnissen
In der Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub des Kantons Basel-Stadt (SG 162.420 – Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub) wird unter §1 Abs. 4 festgehalten, dass der Lohnanspruch für schwangere Mitarbeitende in befristeten Arbeitsverhältnissen mit Ablauf der Befristung endet. Nach Anstellungsende erhalten versicherte Personen bei Mutterschaft zwar Leistungen nach EOG, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dennoch sind die Versicherungsleistungen tiefer als der Lohn, den die Mitarbeitenden während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs vollumfänglich erhalten würden. So ist nach EOG lediglich 80 Prozent des Lohnes während 14 Wochen versichert und auch von den kantonalen Familienzulagen können die Betroffenen nicht profitieren. Eine Stellensuche während der Schwangerschaft ist erschwert und eine Arbeitstätigkeit ist in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft verboten.
Es ist deshalb klar, dass Frauen das Ende einer befristeten Anstellung während der Schwangerschaft oder während des Mutterschaftsurlaubs besonders trifft. In der Stadt Zürich wurde dieses Problem erkannt und mit Beschluss des Stadtrats vom 14. Dezember 2022 (STRB Nr. 1624/2022 | Stadt Zürich) behoben: Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs, verlängert sich dieses bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.
Die Thematik kam in Zürich insbesondere durch die spezielle Situation von Assistenzärztinnen auf, die in der Regel während ihrer Ausbildung mehrere befristete Anstellungsverhältnisse eingehen müssen. Sie sind daher häufiger als andere Personalgruppen von einem Befristungsende während der Schwangerschaft oder während des Mutterschaftsurlaubs betroffen. Der Stadtrat hat deshalb in Bezug auf diese Personalgruppe eine weiterführende Regelung beschlossen: Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis bereits während der Schwangerschaft, verlängert sich dieses bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs (STRB Nr. 1627/2022 | Stadt Zürich).
Gemäss Informationsstand der Motionärin wird in der Praxis des USB das befristete Arbeitsverhältnis der Angestellten bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verlängert. Diese Praxis wird im GAV der öffentlich-rechtlichen Spitäler allerdings so nicht verbindlich geregelt, weswegen nicht gewährleistet ist, dass dies in allen Bereichen und allen öffentlich-rechtlichen Spitälern durchgehend so gehandhabt wird. Hinzu kommt, dass diese Praxis nur die direkt vom Spital angestellten Personen umfasst, nicht aber jene, die über Drittmittel finanziert sind.
Die Motionär:innen fordern deshalb
- innerhalb eines Jahres die oben beschriebene Anpassung des Mutterschaftsurlaubs bei befristeten
Arbeitsverhältnissen im Kanton Basel-Stadt; - dass der Regierungsrat bei den öffentlich-rechtlichen Spitälern auf eine Anpassung der GAV-
Bestimmungen analog des oben beschriebenen Assistenzärtinnen- und ärztereglements der Stadt Zürich
hinwirkt; - und dass der Regierungsrat auch bei den weiteren öffentlich-rechtlichen Betrieben darauf hinwirkt, dass
sich allfällige befristete Arbeitsverhältnisse bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verlängern.
